Handel über Amazon als rechtliches Minenfeld

Immer häufiger sehen sich Händler, die über Amazon Artikel anbieten, mit kostspieligen Abmahnungen konfrontiert.

“Oft kann nicht für alle angebotenen Artikeln gewährleistet werden, dass die Artikelbeschreibungen den vom Gesetz vorgeschriebenen Kennzeichnungspflichten entsprechen”, warnt Rechtsanwalt Max-Lion Keller vor rechtlichen Problemen.

“Falls die bestehenden Amazon-Artikelbeschreibungen dem gesetzlichen Anspruch nicht genügen, sollten eigene Artikelbeschreibungen bei Amazon eingebunden werden”, rät Keller. Dennoch kann es vorkommen, dass Amazon diese nicht übernimmt oder die Artikelbeschreibungen wiederum durch andere Händler ausgetauscht werden. Als letzte Konsequenz rät Keller dazu, entsprechende Artikel aus dem Angebot zu nehmen, “um kostspielige Abmahnungen zu verhindern”.

Weiters warnt Keller vor Abmahnungen wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung oder eines Impressums. “Das Landgericht Berlin hat vor kurzem entschieden, dass jeder einzelne Wettbewerbsverstoß, wie etwa falsche Formulierungen in der Widerrufsbelehrung oder falsche AGB-Klauseln, mit bis zu 5000 Euro Streitwert pro Einzelverstoß im Rahmen einer Abmahnung geahndet werden kann”, so Keller. Insgesamt ging es bei dem Beschluss des LG Berlin um 13 Verstöße, was einem Gesamtbetrag von 47.000 Euro entspricht und Anwaltskosten von 1.359,80 Euro ergibt.

Schlussendlich berichtet Keller davon, dass Händler im Fall eines Widerrufs einer Bestellung nicht nur die Hin- und Rücksendekosten zu tragen haben, sondern auch eine Verwaltungsgebühr an Amazon entrichten müssen. “Diese allein kann bis zu 5 Euro betragen, obwohl kein Geschäft zu Stande gekommen ist”, so Keller. So heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in Ziffer 6.1 Satz 2 des (nicht öffentlichen) Amazon Pro-Merchant-Vertrags: “Wenn der Verkäufer einem Kunden im Zusammenhang mit einer Transaktion des Verkäufers entsprechend Paragraf 2.2 Geld zurückerstattet, so erstattet Amazon dem Verkäufer mit der nächsten Überweisung gemäß Paragraf 1.3 die von dem Verkäufer an Amazon bezahlte Verkaufsgebühr in der auf die Rückerstattung an den Kunden entfallenden Höhe, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von entweder (a) zwanzig Prozent (20%) dieser Verkaufsgebühr oder (b) fünf Euro (EUR 5,00), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.”

Amazon hat trotz mehrmaliger Nachfrage auf die erhobenen Vorwürfe nicht reagiert.