EC-Karten-Urteil ruft Verbraucherschutz auf den Plan

Wessen ec-Karte gestohlen wird, der ist erst einmal verdächtig, fahrlässig mit seiner Geheimzahl umgegangen zu sein.

Wessen ec-Karte gestohlen wird, der ist erst einmal verdächtig, fahrlässig mit seiner Geheimzahl umgegangen zu sein. So lautete im Grunde der Tenor des Urteiles des Bundesgerichtshofes (BGH) über die Folgen gestohlener Karten, mit denen unbefugt Geld abgehoben wurde. Das gefällt Verbraucherschützern nicht und deshalb wollen sie über Sammelklagen eine Sicherheitsprüfung des ec-Systems erzwingen.
“Man muss sich nun überlegen, ob man die ec-Karte überhaupt im Alltag mit sich herumträgt”, sagte Hartmut Strube von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegenüber der ARD. Es gebe Dutzende solcher Fälle alleine im Bundesland NRW. Die Kunden könnten “nicht alle Betrüger sein”. Dass es so nicht ist, wird auch Strube wissen. Übertreibung veranschaulicht aber bekanntlich.

Bei genauer Betrachtung ist in der Tat der Kunde der Leid tragende, nachdem der BGH die Entscheidung des Duisburger Landgerichts in der Revision beurteilt hat. Die Karlsruher Richter führten an, aus der Erfahrung könne das im vorliegenden Fall schnelle Herausfinden der PIN-Nummer nur auf einen fahrlässigen Umgang zurückzuführen sein. Ansonsten dauere es länger, den Schlüssel zu knacken. Der Kunde muss demnach beweisen, dass er sorgsam mit seiner Geheimzahl umgegangen ist, sonst besteht kein Erstattungsanspruch. Einer Duisburgerin war auf einem Fest der Geldbeutel mit der Karte darin gestohlen und innerhalb weniger Stunden 1000 Euro abgehoben worden.

Die Richter deutete aber auch an, dass Kreditinstitute künftig verpflichtet sein können, ihre Sicherheitsstruktur offen zu legen, wenn die Rechtslage nicht eindeutig sei. Den Verbraucherschützern reicht das nicht. Sie fordern eine Grundsatzentscheidung zugunsten der Bankkunden und eine Sicherheitsprüfung des gesamten Systems.