Bessere Rechtslage für Online-Shops

Der Bundesgerichtshof hat größere Klarheit geschaffen zur Frage, wie mit irrtümlichen Preisauszeichnungen im Internet umzugehen ist

Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2005 (BGH VIII/04) größere Klarheit geschaffen zur Frage, wie mit irrtümlichen Preisauszeichnungen im Internet umzugehen ist.

Zur Ausgangslage: Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Entscheidungen der Gerichte, denen aber meist ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag. Ein Käufer glaubt einen vermeintlich guten Preis für das von ihm gesuchte Produkt gefunden zu haben. Er bestellt das Produkt per E-Mail. Die Bestellung wird auch digital bestätigt. Später merkt der Verkäufer, das die von ihm zum Kauf angebotene Ware irrtümlich zu günstig ausgezeichnet war. Er möchte diesen Fehler korrigieren und die Ware nicht zum irrtümlich angegeben Preis abgeben. Die rechtlich entscheidende Frage war stets, ob dem Verkäufer ein Recht zur Anfechtung zur Seite steht oder ob er an den aus Sicht seines Kunden günstigen Kaufvertrag gebunden bleibt. Die zentralen Vorschriften hierzu finden sich im BGB:

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

und

§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Der BGH hat nun entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen für den Verkäufer ein Recht zur Anfechtung besteht. Dabei – so der BGH – kommt es nicht darauf an, ob sich der Verkäufer selbst bei der Eingabe des falschen Preises vertippt hat oder der Fehler sich sonst wie auf dem Weg zum Käufer eingeschlichen hat. Entscheidend sei vielmehr, dass die eingesetzte Software nur als Übermittlungswerkzeug eingesetzt worden sei.

Keinen Anfechtungsmöglichkeit bestünde dagegen, wenn eine Software zur Berechnung des Preises eingesetzt würde und die Software dabei ein falsches Ergebnis berechnet. In diesem Fall sprechen die Juristen von einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, der eben gerade nicht zur Anfechtung berechtigt.

Klartext: In Zukunft wird es für die Klärung der Frage von Preisirrtümern im Internet darauf ankommen, ob der Preis, den der Käufer für sich entdeckt hat, über eine Berechnungssoftware (Warenwirtschaftssystem, etc.) berechnet wurde. Dann ist eine Anfechtung nicht möglich, das heißt der Verkäufer haftet für die Rechenfehler. Wurde der Preis irrtümlich falsch eingetragen, dann geht eine Anfechtung.

Anders ausgedrückt: Wer sich ehrlich irrt, hat eine Chance. Wer seine Software sich irren lässt, hat keine. Irgendwie menschlich, oder?