BGH verbietet den Polizei-Trojaner erneut

Der Bundesgerichtshof hat den so genannten Polizei-Trojaner für unzulässig erklärt. Das Einschleusen eines Trojaners für Ermittlungen sei nicht mit den Grundlagen der Strafprozessordnung vereinbar.

Wie das Magazin ORF ON Futurezone berichtete, war diese Ermittlungsmethode offenbar bereits praktiziert worden. Im Dezember hatte der Bundesgerichtshof den Einsatz bereits einmal verboten. Berufungen machten das neue Urteil notwendig. Neben der deutschen Polizei sind demnach auch Schweizer Beamte zugänglich für diese Methode, die zuvor nicht ohne Gesetzesbrüche durchgeführt werden konnte, heißt es.

Für die Juristen war dabei entscheidend, inwieweit das Absetzen eines Trojaners, der beispielsweise das Surfverhalten oder den schriftlichen Verkehr auf einem Rechner mitschneidet und an die Polizei liefert, einer Hausdurchsuchung gleicht. Oder aber, ob die normalen Wege zum Staatsanwalt, der die Berechtigung zur Hausdurchsuchung erwirken kann, für die virtuelle Variante nicht ausreicht und eine neue Gesetzeslage geschaffen werden müsse. Schließlich erfahre der Verdächtige von so einem “beamteten Trojaner” zunächst nichts, von einer durchgeführten Hausdurchsuchung aber sehr wohl. Dem wurde jetzt offenbar statt gegeben.

Brisanz gewann die Diskussion auch deshalb, weil bisher die Verwendung von Trojanern eine Domäne der Kriminellen selbst war. Einstweilen seien aber, dem Bericht zufolge, erste deutsche Bundesländer dabei, die Methode praktisch einzuführen, darunter Nordrhein-Westfalen. Offen ist in der Debatte auch die Frage, welche Sorte Trojaner die Polizisten verwenden dürfen. Außerdem ist noch unklar, wie sie die Trojaner auf den Rechner des Verdächtigen bringen dürfen und wo hierbei die rechtliche Grauzone ist. Offen ist auch, ob, wie, wann und von wem der Trojaner wieder entfernt wird, sollte sich der Verdacht eventuell nicht bestätigen.

Der deutsche Innenminister Wolfgang Schäuble wird gegen das Urteil des höchsten Gerichtshofes ankämpfen. Er fordert die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. „Aus ermittlungstaktischen Gründen ist es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit haben, eine Online-Durchsuchung nach entsprechender richterlicher Anordnung verdeckt durchführen können. Hierdurch können regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. Durch eine zeitnahe Anpassung der Strafprozessordnung muss eine Rechtsgrundlage für solche Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden“, sagte Schäuble.