EU überwacht Fluggäste nach US-Vorbild

Ein Fiasko für den Datenschutz ist der neue Vorschlag der EU-Kommission für die Überwachung von Fluggästen in und aus der EU.

Zu diesem Urteil kommen die Bürgerrechtler von Statewatch. Sie haben den Entwurf bereits im Vorfeld veröffentlicht und kommentiert. Größter Kritikpunkt: Dem EU-Parlament billigt der Plan lediglich ‘beratende’ Funktion zu. Der EU-Justizkommissar Franco Frattini wird die Pläne am Dienstag offiziell vorstellen.

Der Entwurf sei sehr nahe an dem, was die EU mit den USA unter dem Passenger Name Records (PNR) vereinbart hat. Die Organisation spricht von einer Spiegelung der Vorgaben. So würden sämtliche Passagierdaten für eine Risikobewertung eingesetzt, die dann zu einer Prüfung des Fluggastes beziehungsweise zum Flugverbot führen könne.

Die Pläne zur Datenerhebung, bei denen persönliche Daten fünf Jahre in einer Datenbank gespeichert und anschließend weitere acht Jahre verwahrt werden, solle die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität erleichtern, heißt es in dem Papier.

“Das ist eine weitere Maßnahme, die jeden unter Beobachtung stellt und jeden Bürger zu einem Verdächtigen macht. Dabei hat der keine nennenswerte Rechte, zu erfahren, wie und von wem diese Daten verarbeitet werden”, so Tony Bunyan, Redakteur bei Statewacht. Bunyan erklärt, das Profiling aller Fluggäste habe in einer Demokratie keinen Platz.

Bunyan führt zudem die Ergebnisse aus der ähnlich gelagerten Überwachung in den USA an. Dort hätte die Prüfung von 63 Millionen Passagierdaten in nur 1.200 Fällen Hinweise auf illegale Einwanderer sowie Kriminelle ergeben. Für Bunyan sind diese Zahlen ein Beleg für die Ineffektivität der umfassenden Überwachung von Fluggästen, vor allem in Hinsicht auf die Bekämpfung von Terrorismus. 

Wolfgang Schäuble hatte während der deutschen Ratspräsidentschaft ein Überwachungsverfahren wie in den USA vorgeschlagen. Nun solle jeder Passagier, der in die EU aus oder einreist, in dem PNR-System erfasst und einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden.

Diese Daten, die von den Fluglinien erhoben werden sollen dann im so genannten ‘Push-Verfahren’ 24 Stunden vor Antritt der Reise an die nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Im Falle einer ‘besonderen Bedrohungslage’ sollen die Behörden auch eine Verlängerung dieser Frist bei den Fluggesellschaften durchsetzen können. Zudem hätten sich einige Nationen dafür ausgesprochen, diese Daten auch ausgewählten Drittländern zur Verfügung zu stellen.

Wenn das Papier ratifiziert wird, müssen alle EU-Länder die Vorgaben bis zum 31.12.2010 in Landesrecht umsetzen. Nach Jahresfrist müssen bereits entsprechende Stellen geschaffen werden, bei denen die Daten gesammelt und gespeichert werden könne. Da PNR in der so genannten ‘dritten Säule’ im EU-Recht aufgehängt ist, muss die Kommission in dieser innenpolitischen Frage das EU-Parlament lediglich anhören, ein Vetorecht haben die Volksvertreter in diesem Fall jedoch nicht.

Der EU-Vorschlag zählt auf, welche Informationen in den 19 Datenfeldern erfasst werden sollen. Diese Informationen sind:

1. PNR-Kennziffer

2. Reservierungsdatum

3. Reisedatum

4. Name

5. Adresse und Kontaktinformationen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

6. Bezahlinformationen, Rechnungsadresse

7. Gesamte Reiseroute

8. Vielflieger-Information

9. Vermittelndes Reisebüro

10. Reisestatus, wie Flug- oder Check-in-Bestätigung,

11. Zusätzliche und geteilte PNR-Informationen

12. Allgemeine Anmerkungen, sensible Daten sind hier ausgeschlossen.

13. Ticketdaten, Ticketnummer

14. Sitznummer

15. Code-Share-Information

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16. Sämtliche Gepäckdaten

17. PNR-Nummern der Mitreisenden

18. API-Informationen (Advanced Passenger Informations) sowie Eintragungen auf dem Reisepass

19. Chronologie der Änderungen in den obigen PNR-Feldern.

Bei Kindern unter 18 Jahren werden zusätzlich erfasst:

1. Name und Geschlecht

2. Alter

3. Sprachkenntnisse

4. Name und Kontaktdaten der erwachsenen Begleitperson am Abflugpunkt sowie das Verhältnis zum Kind

5. Name und Kontaktdaten der erwachsenen Begleitperson am Ankunftspunkt sowie deren Verhältnis zum Kind

6. Bevollmächtigter bei Abflug und Ankunft