Bundesgerichtshof verbietet Opt-out-Klauseln

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll den Verbraucherschutz stärken: Die so genannten Opt-out-Klauseln, bei denen der Verbraucher seine Daten preisgibt, sind fortan ungültig. Denn diese Einwilligung zur Datennutzung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS ist unwirksam, wenn diese per Opt-out gewonnen wurde.

Die Richter am BGH gaben heute einer entsprechenden Klage der Verbraucherschützer statt. Die Firma AGNITAS empfiehlt betroffenen Unternehmen, ihre Anmeldeformulare anzupassen und vorhandene Einwilligungen zu aktualisieren.

Das Urteil betrifft demnach alle Firmen aus der Direkt- und Dialogmarketing-Branche, die in Deutschland aktiv sind. Sie müssen sich an die neue Rechtsprechung anpassen. Vorhandene Opt-out-Klauseln sind durch Opt-in zu ersetzen. Das heißt, dass der Verbraucher aktiv eine Entscheidung treffen muss, dass seine Daten weitergegeben werden sollen. Bei Opt-out ist diese positive Entscheidung voreingestellt und kann nur durch ein “Nein” beim ersten Kontakt rückgängig gemacht werden. Da viele Verbraucher dies übersahen, gab es jetzt Klage und Urteil.

Für die Werbebranche heißt das jedoch auch, dass sie durch Opt-out gewonnene Daten nicht mehr verwenden dürfen und sie erneut per Opt-in-Verfahren einholen müssen. Die Richter am BGH folgten also den Verbraucherschützern, allerdings nur bei mobiler und digitaler Werbung. Für die Zusendung von Werbung per Post wurde das Opt-out-Verfahren nicht beanstandet.

Die Richter stellten die Verbindung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb her und stellen fest, “dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (Opt-out-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind”. Somit steht fest, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt werden muss (Opt-in-Erklärung) und “eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.” (Mitteilung der Pressestelle Nr. 135/2008).

Im Direkt- und Dialogmarketing und insbesondere E-Mail-Marketing ist die Einwilligung der Verbraucher jedoch sowieso schon eine wichtige Voraussetzung. Hier kommt es laut AGNITAS bereits seit langem darauf an, den Kunden maßgeschneiderte und auf das jeweilige Kundenprofil passende Angebote unterbreiten zu können.