EuGH schmettert Klage zur Vorratsdatenspeicherung ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag eine Klage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen. Gegen die Richtlinie hatte die irische Regierung Anklage erhoben.

Im Urteil heißt es, dass die Richtlinie auf der Grundlage des EG-Vertrages erlassen worden sei. Das umstrittene Gesetz zur Datenvorratsspeicherung sei formal nicht zu beanstanden, erklärte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Nach Informationen der Nachrichtenagentur Associated Press äußerten sich die Richter nicht zu Datenschutzfragen und anderen inhaltlichen Aspekten der Richtlinie, die die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten aller EU-Bürger vorschreibt.

Die irische Regierung hatte in ihrer Klage angezweifelt, dass die Richtlinie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde. Irland und die Slowakei waren im Jahr 2006 bei der Verabschiedung der Richtlinie von den übrigen EU-Staaten überstimmt worden. Daraufhin hatte Irland mit der Unterstützung der Slowakei vor dem EuGH Anklage erhoben, weil die Vorratsdatenspeicherung nach Meinung der beiden Regierungen in Form eines Rahmenbeschlusses und damit von allen EU-Staaten einstimmig hätte verabschiedet werden müssen.

Als Grund für die erforderliche einstimmige Verabschiedung verwiesen die beiden Regierungen darauf, dass die in der Richtlinie vorgeschriebene Speicherung von Verbindungsdaten der Strafverfolgung dienen solle. Da aber die Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden in der Europäischen Union in der Kompetenz der Einzelstaaten liege, hätte es eine Einstimmigkeit geben müssen.

Das Gericht hatte entgegnet, dass die Richtlinie vorrangig eine Verpflichtung der Telefonanbieter und Internet-Provider beinhaltet, bestimmte Daten für mindestens sechs Monate lang zu speichern. Zudem liegt es im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates, welche Ermittlungsbehörden in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhielten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im November vergangenen Jahres der Weitergabe von Daten in Deutschland enge Grenzen gesetzt. Nach dem Beschluss darf nur bei dringender Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr auf gespeicherte Verbindungsdaten zugegriffen werden. Ein endgültiges Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung steht bislang immer noch aus.