Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterüberwachung – Teil 1

Die Bespitzelungsaffäre bei der Deutschen Bahn zeigt, dass die Kontrolle von Mitarbeitern in einem rechtlichen Minenfeld stattfindet. Es gibt viele Graubereiche aber auch Maßnahmen die definitiv außerhalb des geltenden Rechst stattfinden. Ein Verstoß durch den Arbeitgeber kann nicht nur rechtliche Folgen sondern auch gleich ein ganzes PR-Desaster nach sich ziehen.

Stefan C. Schicker ist Rechtsanwalt und leitet in der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl die IP-Abteilung. Er ist gefragter Berater für viele deutsche und internationale Unternehmen in allen Belangen des Internet- und E-Commerce-Rechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes etwa bei Patenten, Marken oder Designs sowie in Fragen des Datenschutzes.

silicon.de: Herr Schicker, Überwachung am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema. Was darf der Arbeitgeber und wo setzt der Gesetzgeber klare Grenzen? So müssen zum Beispiel Kameras klar erkennbar sein oder die Mitarbeiter müssen über die Kameraüberwachung aufgeklärt werden.

Schicker: Die Videoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar. Die Voraussetzungen hierfür sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Daher besteht auch bei den Anwendern noch einige Unsicherheit.
Die Rechtslage ist insbesondere davon abhängig, ob es sich um eine Überwachung öffentlich zugänglicher Räume oder um eine Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze handelt.

In öffentlich zugänglichen Räumen ist eine Überwachung zulässig, die sich primär gegen betriebsfremde Dritte richtet, soweit der begründete Verdacht besteht, dass diese gegen den Arbeitgeber Straftaten verüben könnten. Zulässig ist in diesem Zusammenhang aber auch eine rein präventive Überwachung ohne konkreten Verdacht, wenn anzunehmen ist, dass sich einschlägige Delikte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ereignen werden – zum Beispiel Diebstahlsüberwachung im Kaufhaus. Richtet sich die Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen jedoch ausschließlich gegen Arbeitnehmer, so ist diese nur dann zulässig, wenn der konkrete Anfangsverdacht einer Straftat oder eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers besteht, dem Arbeitgeber keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
Im Übrigen unterwirft das Bundesdatenschutzgesetz den Arbeitgeber gewissen Beschränkungen, so dass eine Überwachung, die im öffentlichen Raum stattfinden soll, grundsätzlich nicht heimlich sein darf. Vielmehr ist eine deutlich sichtbare Kennzeichnung der Überwachung vorgeschrieben.

silicon.de: Was schreibt der Gesetzgeber, zum Beispiel bei der Überwachung in einem Büroraum vor?

Schicker: Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze ist gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich ist es aber so, dass die Gesamtumstände beurteilt werden. Insbesondere die Intensität des Eingriffs einer Videoüberwachung entscheidet darüber, ob die Videoüberwachung eine unzulässige Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Von Belang ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob eine Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen heimlich oder offen erfolgen kann. Die verdeckte Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze ist der stärkere Eingriff. Ein solcher Eingriff kann nur dann zulässig sein, wenn wirklich der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und die verdeckte Überwachung praktisch das einzig verbliebene Mittel des Arbeitgebers darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. In der Regel geht bei der verdeckten Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers den Arbeitgeberinteressen vor. Daher kommt wohl allenfalls eine offene Videoüberwachung in Betracht.
Im Übrigen unterliegt jede Videoüberwachung von Arbeitnehmern der Mitbestimmung des Betriebsrates.