Indirekter Link auf Kinderpornos rechtfertigt Durchsuchung

Silicon.de veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Hamburger Kanzlei Dr. Bahr jede Woche ein neues Urteil zum Online-Recht. Diesmal geht es ganz aktuell um ein unappetitliches Thema: Kinderpornos. Verdächtig macht sich sogar derjenige, der auf seiner Site einen indirekten Link darauf legt.

Setzt nämlich ein Betreiber einer Homepage einen Link auf andere Internetseiten, die wiederum mit rechtswidrigen Webseiten verlinkt sind, so kann dies eine strafrechtliche Durchsuchung begründen. Jeder einzelne Link könne kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte sein, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.

So verhielt sich der Sachverhalt: Ein Betreiber einer Homepage setzte einen Link zu einem Blog, in dem auch die dänische Kinderporno-Sperrliste, die sogenannte “Dänische Zensurliste”, thematisiert wurde. Darin fand sich auch ein Link auf eine Liste mit tatsächlichen Kinderporno-Sites. Gegen den Beschuldigten wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt. Das Amtsgericht erließ einen Durchsuchungsbeschluss, wogegen der Beschuldigten Beschwerde einlegte.

Die Richter des Landgerichts Karlsruhe bestätigten aber die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung (Beschluss Qs 45/09 vom 23. März 2009). Zur Begründung führten sie an, dass der Beschuldigte den Link wissentlich und gezielt gesetzt habe und sich damit den Inhalt damit zu Eigen gemacht habe. Er habe dem Nutzer mit diesem Ausgangslink die Möglichkeit gegeben, auf technisch kürzestem Wege zu den verbotenen Kinderpornografie-Internetseiten zu gelangen.

Der Anwendungsbereich des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sei weit auszulegen. Es genüge, dass ein User die betreffenden Internetseiten aufrufe und betrachte, auch wenn er die Daten selbst nicht auf seinem Rechner auf einem (permanenten) Speichermedium für einen späteren Zugriff ablege. Ein Verbreiten liege demnach schon vor, wenn die Datei auf dem temporären Cache des Browsers zwischengespeichert sei.

Grundsätzlich werde also bereits der Anbieter einer Homepage durch das Einrichten eines Links aktiv und damit verantwortlich. Nach Auffassung des Gerichts sei aufgrund der Netz-Struktur des Internets bereits jeder einzelne Link kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar seien.