Unterlassung von Pflichtangaben im Impressum ist keine Bagatelle

Abmahnungen und kein Ende – wer im Internet Handel treibt, muss vieles beachten, um sich nicht unversehens vor dem Richter wiederzufinden. Fehlen beispielsweise bei einem Internetangebot im Impressum Angaben, so kann das sehr teuer werden!

Das Oberlandesgericht Hamm stellte laut der auf Online-Recht spezialisierten Kanzlei Dr. Bahr in einem Urteil klar, dass die Pflichtangaben zum Handelsregister nebst zugehöriger Nummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentitätsnummer immer angegeben werden müssen. Unterlässt ein Unternehmen dies, so handle es sich keineswegs nur um einen Bagatellverstoß – das verantwortliche Unternehmen verhalte sich vielmehr wettbewerbswidrig (Urteil 4 U 213/08 vom 2. April 2009).

Und so stellte sich dem Richter der Sachverhalt dar: Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben im Internet elektronische Geräte. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da diese auf ihrer Internetseite im Impressum keine Angaben zum Handelsregister, zur Umsatzsteueridentitätsnummer oder Wirtschaftsidentitätsnummer gemacht habe. Es handle sich dabei um Pflichtangaben, die sowohl zum Schutz der Verbraucher als auch der Vertragspartner vorliegen müssten. Daher beantragte sie die Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten.

Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass es sich höchstens um Bagatellverstöße handle. Die Angaben seien unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes “völlig irrelevant”. Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Klägerin.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht lediglich um Bagatellverstöße. Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass das Impressum von Webseiten die beanstandeten Pflichtangaben enthalten müsse. Jeder Verbraucher und Vertragspartner habe das Recht auf diese umfassenden Informationen. Nur durch eine wettbewerblich einheitliche und transparente Außendarstellung seien sämtliche Marktteilnehmer geschützt.

Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen seien geeignet, den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Denn dem Verbraucher oder Geschäftspartner fehle dann der genaue Überblick, welche Probleme möglicherweise entstehen könnten, über die er sich sonst mit Hilfe der Angaben leicht informieren könne.

Insofern handle es sich nicht um “völlig irrelevante” Angaben und der Beklagte sei zur Erstattung der angefallenen Abmahnkosten verpflichtet.