Gericht verbietet Online-Ausstrahlung von Spielfilmen

Der Online-Dienst Zattoo.de darf in Deutschland fünf Spielfilme nicht ausstrahlen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg hervor. Die Richter entschieden damit zugunsten der US-Filmstudios Warner und Universal.

Die fünf Filme waren zuerst im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gezeigt worden, anschließend hatten die Funkhäuser der Zattoo.de die Weitersendung erlaubt. Auch die Verwertungsgesellschaften, darunter die GEMA, erklärten sich mit dieser Rechteübertragung einverstanden und duldeten die Online-Ausstrahlung.

Die eigentlichen Inhaber der Urheberrechte – die US-Filmstudios Warner und Universal – wehrten sich jedoch gegen diese Weitergabe und reichten vor dem Landgericht Klage ein. Sie seien mit der Rechteübertragung nicht einverstanden, diese müsse deshalb rückgängig gemacht werden.

In dem aktuellen Urteil (Hamburg Landgericht, Urteil 20090408) folgten die Richter dieser Argumentation. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender hätten die ihnen zu einer TV-Ausstrahlung eingeräumten Rechte nicht wirksam übertragen, heißt es in der Urteilsbegründung. Zattoo.de könne nicht als Kabelweitersendung eingestuft werden und sei somit auch nicht von der gesetzlichen Rechteübertragung erfasst.

Für die Weitersendung eines Films im Internet seien daher auch nicht die Verwertungsgesellschaften oder Fernsehsender zuständig, sondern nur die Filmstudios selbst. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des Urheberrechts auch neue Technologien, wie beispielsweise Zattoo.de, erfassen, so das Gericht abschließend.