Zugriffsrechte verletzt: Fristlose Kündigung rechtens

Heute hat uns die Kanzlei Dr. Bahr ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München geliefert, das insbesondere alle Systemadministratoren zur Kenntnis nehmen sollten. Überschreitet diese nämlich ihre Zugriffsrechte, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung!

Zunächst der Sachverhalt: Während der Urlaubsabwesenheit eines der Geschäftsführer sah ein Sysadmin dessen E-Mails durch und legte einem anderen Geschäftsführer eine zuvor von dem sich nunmehr im Urlaub befindlichen Geschäftsführer an ein Konkurrenzunternehmen verschickte E-Mail nebst angehängter Datei vor. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen fristlos und sprach vorsorglich eine Abmahnung aus. Dagegen klagte er Sysadmin.

Mit einer Kündigungsschutzklage begehrte er zudem die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiter laufe und die Entfernung der Abmahnung sowie einer weiteren, wenige Wochen zuvor ergangenen Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Kläger trägt vor, die Durchsicht der E-Mails des im Urlaub befindlichen Geschäftsführers habe zu seinen Aufgaben gehört. Die ausgedruckte E-Mail habe sich im Anhang einer eingegangenen E-Mail des Konkurrenz-Unternehmens im Posteingang befunden.

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte jedoch die Kündigung (Urteil 11 Sa 54/09 vom 7. August 2009). Das Lesen privater E-Mails ohne Berechtigung sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Dabei ließ das Gericht offen, ob der Kläger grundsätzlich zum Abruf eingehender E-Mails während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers berechtigt gewesen sei. Jedenfalls ging es davon aus, dass die streitgegenständliche E-Mail sich im Ordner “Gesendete Objekte” befunden haben müsse, da üblicherweise beim Antworten auf eine E-Mail Anhänge der Ursprungs-E-Mail entfernt und nicht erneut mitgeschickt würden. Das Gericht hielt deshalb den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die E-Mail aufgrund einer gezielten ihm nicht zustehenden Recherche gefunden und gelesen, für bewiesen.