Urteil: Falsche Preise im Internet sind bindend für den Händler

Der Fall machte Schlagzeilen: Am 25. September 2007 bot der Online-Shop von Quelle einen LCD-Fernseher zu einem Preis von 199,99 Euro an. Eigentlich wollte Quelle den Fernseher für 1.999,99 Euro verkaufen. Vergangenen Monat erging das Urteil, ob das Versandhaus auch wirklich liefern muss.

Die Preisangabe beruhte auf dem Irrtum eines Mitarbeiters am vorhergehenden Tag. Er wurde am 25.09.2007 mittags bekannt. Dennoch unternahm Quelle zunächst nichts – eine Fehlerbehebung habe erst in der Nacht zum 26. September erfolgen können, die Deaktivierung eines einzelnen Artikels sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger bestellte am 25. gegen 16 Uhr einen entsprechenden LCD-Fernseher. Auf die Bestellung hin wurde ihm aus dem System der Beklagten eine automatisiert generierte Bestellbestätigung per E-Mail noch am 25.09.2007, per Post am 27.09.2007 zugeschickt Zudem wurde er zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 60 Euro aufgefordert, die er umgehend überwies.

Am 08.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger den Irrtum mit und stornierte den Auftrag. Der Kläger verlangt Lieferung des Fernsehers gegen Zahlung des ausgewiesenen Preises.

Das Amtsgericht Fuerth erklärte nun in seinem Urteil 360 C 2779/08 vom 11. August dieses Jahres, dass der Kläger ein Recht auf Lieferung des Fernsehers zum Preis von 199,99 Euro hat. Als Leitsatz gab es aus: Zeichnet ein Internethändler einen Preis falsch aus und bemerkt dies vor Absendung entsprechender automatisiert generierter Bestellbestätigungen, so ist er durch dennoch versandte Bestätigungen an den falschen Preis gebunden und muss die Ware ausliefern.