Suchmaschine darf Bilder nur mit Einverständnis veröffentlichen

Eine Personen-Suchmaschine, die ohne die Einwilligung des Abgebildeten Fotos auf ihrer Internetseite durch “Embedded Links” veröffentlicht, handelt rechtswidrig. Durch die Veröffentlichung liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Das hat das Landgericht Köln in einem Urteil vom 17. Juni dieses Jahrtes entschieden (28 O 662/08). Der Kläger wandte sich gegen den Betreiber einer Personen-Suchmaschine. Auf den Webseiten der Personen-Suchmaschine waren Fotos von dem Kläger durch “Embedded Links” veröffentlicht worden. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, da er sein Einverständnis dazu nicht abgegeben hatte.

Der Beklagte hingegen war der Auffassung, dass das Vorgehen zulässig sei. Schließlich handle es sich um Bilder, die im Internet frei verfügbar gewesen sind, wie zum Beispiel auf der Webseite von “facebook.de”. Zudem seien “Embedded-Inhalte” inzwischen üblich.

Die Kölner Richter bejahten zumindest inhaltlich die Klage. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung der Bilder des Klägers rechtswidrig sei, da dieser zuvor nicht eingewilligt habe. Auch wenn der Kläger zuvor sein Bild auf Plattformen, wie beispielsweise “facebook.de” veröffentlicht habe, könne daraus nicht gefolgert werden, dass auch der Betreiber der Personen-Suchmaschine Nutzungsrechte an dem Foto erlangt habe. Anders verhalte es sich nach richterlicher Meinung, wenn das Foto im Profil der Sozialnetwork-Plattform freigegeben worden sei.

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf stützen, dass das Bild eigentlich von einem anderen Server stamme und auf dem Server der Personen-Suchmaschine nur zwischengespeichert werde. Für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dessen Sichtweise es bei solchen Angelegenheiten ankäme, sei nicht ersichtlich, dass das Bild auf einem anderen Server liege. Für den User stelle es sich so dar, dass die Anzeige des Bildes Inhalt der Webseite der Beklagten sei. Insofern sei der sogenannte “Embedded Link” Teil der dargestellten Seite und die Beklagte für die Rechtsverletzung als Verantwortliche heranzuziehen.