Kein Titelschutz für Domain bei Ankündigung auf Webseite

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – nach diesem Prinzip werden Domains in der Regel vergeben. Doch manchmal ist strittig, wer zuerst gemahlen hat. So in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof, von dem die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Der Kläger war seit 2002 Inhaberin der Marke “air-dsl”, die für die Bereiche Computer und Telekommunikation eingetragen war. Sie war als Internet Service Provider tätig und bot eine besonders schnelle Internetverbindung per Funk an. Bei dem Beklagten handelte es sich ebenfalls um einen Internet Service Provider. Seit 1998 waren der Domainname “airdsl.de” und “air-dsl.de” bei der DENIC angemeldet. Unter diesen Domainnamen betrieb die Beklagte ein Shoppingportal.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch geltend, weil sie der Auffassung war, dass die Benutzung der Domainnamen der Beklagten die Rechte an der Wortmarke “air-dsl” verletze. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass ihr Domainname durch Benutzung Werktitelschutz genieße.

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Der Beklagte dürfe sich nicht darauf berufen, die prioritätsälteren Rechte an den Domainnamen zu haben. Allein die Registrierung im Jahre 1998 habe ein solches Recht nicht entstehen lassen – und stelle daher auch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Denn zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klägerin sei die Beklagte im Internet noch nicht aufgetreten. Ein Webauftritt sei zu diesem Zeitpunkt nur für die Zukunft angekündigt gewesen.

Um Werktitelschutz geltend machen zu können, reiche die reine Ankündigung des Titels auf der eigenen Webseite aber nicht aus. Es sei vielmehr notwendig, dass das über den Domainnamen titelschutzfähige Werk weitgehend fertig gestellt, das heißt, dass die Webseite zumindest überwiegend mit Inhalten gefüllt worden sei.