LG Hamburg urteilt: Privatleben soll auch im Internet privat bleiben

Ein prominenter Fußballspieler des FC Bayern München muss es nicht hinnehmen, dass in der Presse über sein Privatleben berichtet wird. Dies verletzt ihn in seiner Privatsphäre, stellte das Landgericht Hamburg klar. Auch seien Spekulationen über eine Affäre zu einer ehemaligen Verlobten eines deutschen Tennisspielers rechtswidrig und verletzten sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: In einem Online-Beitrag wurde über den Fußballspieler berichtet. Der Artikel enthielt Passagen, in denen darüber spekuliert wurde, ob er eine Affäre mit der ehemaligen Verlobten eines deutschen Tennisspielers habe. Schließlich habe er die Frau, so hieß es weiter in dem Artikel, mehrfach privat besucht und sich sogar mit ihr in der Öffentlichkeit präsentiert.

Der Kläger behauptete, dass es sich um reine Spekulationen handle und der Artikel nicht der Wahrheit entspreche. Daher begehrte er Unterlassung. Die Richter gaben dem Kläger Recht (Urteil vom 07.10.2009 – Az.: 325 O 191/0). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Berichterstattung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. Im Rahmen einer Abwägung trete das öffentliche Informationsinteresse in den Hintergrund.

Es könne nach Ansicht des Gerichts darinstehen, ob die aufgestellten Vermutungen über eine Affäre des Fußballspielers tatsächlich der Wahrheit entsprächen, denn zumindest handle es sich bei den Betroffenen nicht um herausgehobene Personen des Zeitgeschehens. Diese müssten es nicht hinnehmen, dass private Besuche und gemeinsame Restaurantaufenthalte Gegenstand pressemäßiger Erörterung würden.

Bezüglich der Mutmaßungen, dass zwischen den Betroffenen eine Liebesaffäre bestehe, sei das öffentliche Informationsinteresse noch geringer, so dass dem Persönlichkeitsschutz erst recht der Vorrang zu geben sei.