Schaar beäugt ELENA

Ab dem 1. Januar 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an eine bei der Deutschen Rentenversicherung eingerichtete zentrale Speicherstelle zu melden. Von dem ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis) genannten Verfahren verspricht sich die Bundesregierung eine Entlastung der Arbeitgeber.

“Auch die in der Datensatzbeschreibung im Falle einer Kündigung vorgesehene Erhebung von Daten über Abmahnungen und Kündigungsgründe zur Berechnung des Arbeitslosengeldes (Festlegung von Sperrfristen bei Kündigungen) wirft erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Auch hier muss eine datenschutzfreundlichere Lösung gefunden werden. Ich setze mich dafür ein, auf entsprechende Freitextfelder zu verzichten.”

Hintergrund: Was bedeutet ELENA für den Schutz der personenbezogenen Daten?

Die Daten werden in verschlüsselter Form gespeichert. Die Datensätze der Beschäftigten sind dabei nicht unter ihrem Namen, sondern unter einem Pseudonym abgelegt. Der Zugriff auf die Daten und die Zuordnung der Datensätze zu einzelnen Beschäftigten ist nur möglich, wenn der Betroffene die Daten durch die Vorlage seiner Signaturkarte freigibt und zugleich eine gültige Signaturkarte eines Mitarbeiters einer zugriffsberechtigten Stelle vorliegt (Zwei-Schlüssel-Prinzip). Die individuelle Signaturkarte bleibt beim Bürger. Darüber hinaus sind die Daten verfahrenstechnisch so gesichert, dass diese nur von den Behörden und für deren Aufgaben abgerufen werden können, die im Verfahren zugelassen wurden.

Die Datenverschlüsselung und die pseudonymisierte Speicherung sollen nicht nur missbräuchliche Zugriffe durch Beschäftigte von Sozialleistungsträgern und externe Dritte verhindern. Diese Schutzvorkehrungen beugen auch Auswertungen der Daten für andere Zwecke vor, etwa bei einer Rasterfahndung. Durch die vom Bundestag beschlossene getrennte Verwaltung des zur Verschlüsselung verwendeten Datenbankhauptschlüssels durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll zudem gewährleistet werden, dass keinerlei unautorisierte Zugriffe auf die Datenbank erfolgen.

Durchaus datenschutzfreundlich ist laut Schaar, dass der Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr erfährt, dass ein Beschäftigter oder ein Angehöriger des Beschäftigten eine Sozialleistung beantragt, weil die dafür erforderlichen Einkommensnachweise durch das ELENA-Verfahren erzeugt werden.