Nachahmung einer fremden Internetseite ist wettbewerbswidrig

Die Verwendung wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts für die eigene Website ist wettbewerbswidrig, wenn dadurch der Verbraucher über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.

Die wesentlichen Elemente einer Website genießen zudem aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Eigenart Schutz – wenn sie denn nicht allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern auf die betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinweisen. Das entschied das Landgericht Rottweil in seinem Beschluss vom 2. Januar 2010 (Az.: 4 O 89/08).

Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Klägerin und Beklagte waren Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und Sicherheitsdienstleistungen. Die Beklagte hatte den Aufbau, die Farbgebung und Menüführung sowie spezifische grafische und textliche Elemente von der Website der Klägerin nahezu unverändert übernommen und für ihren eigenen Internetauftritt verwendet. Die Klägerin fühlte sich in ihren Rechten verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die Beklagte habe durch Nachahmung des Internetauftritts der Klägerin gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Website der Klägerin genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart.

Die konkrete Ausgestaltung ihrer Internetseiten sei geeignet, auf die betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Sie sei auch nicht allgemein üblich oder werde von Mitbewerbern ähnlicher Weise verwendet. Vielmehr erhalte der Internetauftritt sein spezifisches Erscheinungsbild durch den Aufbau, die Farbgebung, die Menüführung sowie insbesondere durch das charakteristische Layout mit einem animierten Auge, vor dem ein Scanner-Balken von links nach rechts rotiere.

Die Beklagte habe wesentliche grafische und textliche Elemente des Internetauftritts der Klägerin übernommen, um den Verbraucher über die Herkunft der Website zu täuschen. Die Beklagte habe in wettbewerbswidriger Weise die Bekanntheit und die Verbreitung des Internetauftritts der Klägerin nutzen wollen, um auf ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen.