szmtag
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE

Spricht jemand eine Abmahnung aus, ist er nicht verpflichtet seine Aktivlegitimation zu beweisen – auch wenn der Abgemahnte dies verlangt und die Abgabe der Unterlassungserklärung davon abhängig macht. Das entschied das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 13. Januar dieses Jahres (Az.: 28 O 688/09).

Und so stellte sich den Richtern der Sachverhalt dar: Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Lichtbild. Er entdeckte, dass die Beklagte dieses Bild zur Bewerbung einer Auktion auf eBay verwendete. Daraufhin mahnte der Kläger sie ab. Die Beklagte weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, da sie der Meinung war, dass der Kläger zunächst seine Aktivlegitimation beweisen müsse. Dem kam der Kläger nicht nach.

Er erwirkte eine einstweilige Verfügung. Gegen diese wandte sich die Beklagte und legte Rechtsmittel ein. Den Streitwert von 6000 Euro hielt sie darüber hinaus für zu hoch angesetzt.

Die Richter bestätigten die einstweilige Verfügung vor allem auch im Kostenspruch. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten, die Abgabe einer Unterlassungserklärung von dem Beweis einer Aktivlegitimation abhängig zu machen, Anlass zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegeben. Der Kläger habe nämlich befürchten müssen, dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt sei und die Beklagte sich weiter rechtswidrig verhalten werde.

Dass der Abmahnung keine Beweise für die Aktivlegitimation beigefügt waren, sei im vorliegenden Fall unerheblich gewesen. Es reiche aus, dass die Klägerin nachvollziehbar erklärt habe, dass sie sich für berechtigt halte, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Das genüge zunächst grundsätzlich für die Darlegung der Aktivlegitimation.

Kanzlei Dr. Bahr

ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt Die Kanzlei Dr. Bahr einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

Mehr zum Thema

Neuester Kommentar




2 Kommentare zu Keine Verpflichtung des Abmahners zur Vorlage der Aktivlegitimation

  • 3.3.2010 um 08:48 von MCStrappers

    Keine Verpflichtung?
    Ich hoffe das Urteil so verstehen zu dürfen, dass zumindest ZU DIESEM ZEITPUNKT des Rechtsstreites diese nicht notwendig ist. Sollte das Vorlegen einer Aktivlegitimation grundsätzlich ausgeschlossen werden, so stellt das meines Erachtens einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Internetnutzer dar.

    Nach diesem Urteil kann jeder Erwirker einer EV zukünftig ganz rechtens ohne Nachweis einer Legitimation potentielle (oft nichtwissende) Plagiatoren dermaßen einschüchtern, das sie freiwillig zahlen, auch wenn sie gar nicht gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hier wird durch ein Urteil Mißbrauch Tür und Tor geöffnet, das ist -zugegegeben, etwas überspitzt- ungefähr genau so, als ob ein Gerichtsvollzieher ohne Nachweis einer Legitimation einfach in meine Wohnung marschieren und Sachen mitnehmen kann.

    Ich kann der Beklagten nur raten, gegen dieses Urteil Einspruch einzulegen und eventuell ein größeres Publikum zu involvieren. Geld sollte hier keine Rolle spielen!

  • 6.3.2010 um 11:32 von Wolf

    Jetzt kann jeder abmahnen – auch ohne Beweisvorlage?
    Für mich bedeutet das Urteil ein öffnen der Internetkriminalität durch unberechtigte Abmahner, die Ihren Unterhalt damit verdienen. Wenn keine Beweisvorlagen mehr gefordert werden, ist der unschuldig abgemante Internutzer im hintertreffen. Hier wird die Beweispflicht umgekehrt, was meinses erachtens gegen das Grundgesetzt verletzt.

Einen Kommentar hinterlassen

  • Erforderliche Felder sind markiert *,
    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Sie können folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Anzeige
ANZEIGE