Das Götz-Zitat ist keine strafbare Beleidigung

Heute ein Urteil des Amtsgerichtes Ehingen, das nicht direkt in den Bereich Internet fällt. Dafür hat es aber eine darüber hinausgehende Allgemeingültigkeit.

Bei der Aussage “Leck mich am Arsch” handelt es sich um eine im Alltag häufig verwendete Floskel. Eine Herabwürdigung des Gegenübers ist darin nicht zusehen und damit auch keine strafbare Beleidigung (Beschluss vom 24.06.2009 – Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09).

Und so stellte sich dem Gericht der Sachverhalt dar: Der Angeschuldigte war Taxi-Unternehmer, der sich mit einem Fahrgast über die Beförderungsbedingungen gestritten hatte. Im Rahmen dieser Diskussion äußerte er sich dem Fahrgast gegenüber mit den Worten “Leck mich am Arsch”. Dieser sah das als Beleidigung an und erstatte Anzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitete.

Der Richter sprach den Angeschuldigten frei. Er erklärte, dass es sich bei der Äußerung “Leck mich am Arsch” um eine im Alltag sehr gebräuchliche Aussage handle. Eine strafbare Beleidigung setze aber voraus, dass der Gesprächspartner in seiner Ehre verletzt und ihm Missachtung entgegengebracht werde.

Diesen Aussagegehalt habe “Leck mich am Arsch” jedoch nicht. Auch wenn es sich um einen derben Ausspruch handle, sei darin noch keine Abwertung der Ehre zu sehen. Der Angeschuldigte habe lediglich das Gespräch zwischen den beiden beenden wollen.