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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (Urteil v. 04.03.2010 – Az.: III ZR 79/09) funktioniert ein Vertrag mit einem Internetsystemhaus genauso wie mit einem Handwerksbetrieb. Das heißt, die Firma muss in Vorleistung gehen – der Kunde zahlt erst, wenn die Aufgabe erfolgreich erfüllt wurde. Ausnahmen sind jedoch möglich.

In dem aktuellen Fall hatte ein IT-Serviceprovider gegen den Inhaber einer Baufirma geklagt. Beide hatten einen Vertrag geschlossen, bei dem es um die Registrierung und Gestaltung einer Web-Präsenz sowie einige andere IT-Dienstleistungen ging. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war festgelegt, dass die Baufirma für diese Services in Vorleistung treten muss.

Der Bauunternehmer zahlte jedoch nur einen Teilbetrag, da er der Auffassung war, dass die Vorleistungspflicht unzulässig sei. Daraufhin zog der Serviceprovider vor Gericht und hatte mit seiner Klage Erfolg. Die Vorleistungspflicht des Kunden sei hinreichend sachlich begründet, so die Richter. Zudem seien die Interessen des Bauunternehmers auch nicht in unangemessener Weise verletzt worden. Allerdings handelt es sich bei dem Urteil um eine Ausnahme.

Grundsätzlich – so betonten die Richter – müsse ein Internet-System-Vertrag genauso wie ein Werksvertrag behandelt werden, also wie ein Vertrag mit einem Handwerksunternehmen. Und das heißt: Das Unternehmen, das die Arbeiten durchführt, muss in Vorleistung gehen. Der Kunde zahlt erst nach erfolgreicher Durchführung.

Das gilt nach Angaben der Richter auch dann, wenn der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zahlen muss und der Vertag auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Da der Vertrag insgesamt auf den Eintritt eines Erfolges bezogen sei, komme diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu.

Kanzlei Dr. Bahr

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