Auch Online-Wetten mit 50 Cent Einsatz sind unerlaubtes Glücksspiel

Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Euro-Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Das Verwaltungsgericht München erklärte, dass es sich auch bei den Online-Wetten um unerlaubtes Glücksspiel handelt (Urteil v. 03.03.2010 – Az.: M 22 K 09.4793). Jeder Einsatz – egal welcher Höhe – verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Und so stellte sich den Münchner Richtern der Sachverhalt dar: Der Kläger bot auf einer Internetplattform Wetten auf die Ergebnisse der Fußballbundesliga an. Die Teilnehmer trugen online ihre Tipps auf Spielscheine ein. Der abgegebene Tipp wird in einen Zahlencode umgewandelt, der über einen kostenpflichtigen Telefonanruf übermittelt wurde. Pro Anruf konnte nur ein Zahlencode durchgegeben werden. Für die Teilnahme wurde ein Entgelt von 50 Cent verlangt.

Die Beklagte, die Regierung von Mittelfranken, untersagte dem Kläger die Durchführung des Online-Gewinnspiels, da es sich ihrer Auffassung nach um unerlaubtes Glücksspiel handelte. Gegen diesen Bescheid ging der Kläger daraufhin gerichtlich vor. Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass das von dem Beklagten durchgeführte Sport-Gewinnspiel gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Es handle sich insofern um ein unerlaubtes Glücksspiel. Das Endergebnis eines Fußballspiels könne auch bei größtmöglichem Sachverstand nicht exakt vorausgesehen werden, so dass überwiegend das Element des Zufalls überwiege. Das Kriterium des Entgelts sei auch erfüllt, da der Einsatz von 50 Cent überwiegend der Klägerin zufließe.

Dabei stellten die Richter weiter fest, dass der ursprünglich geltende Grundsatz, dass ein Glücksspiel zu verneinen sei, weil ein Entgelt von maximal 50 Cent als unerheblich angesehen werde, mittlerweile nicht mehr gelte und daher aus der Amtlichen Begründung des Glücksspielstaatsvertrages ersatzlos gestrichen worden sei. Für die Streichung eines derartig wichtigen Grundsatzes könne es nur die Erklärung geben, dass der Gesetzgeber die rechtlichen Konsequenzen verhindern wolle und die zulässige Grenze auch bei 50 Cent schon überschritten sei.

Der bisherige strafrechtliche Begriff des Einsatzes werde durch die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages abgeändert. Danach sei jeglicher Einsatz – unabhängig davon wie hoch dieser sei – ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.