Rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung bei reinem Abmahninteresse

Landgericht Düsseldorf: Werden mehrere Marken nur aus dem Grund angemeldet, um Abmahnungen auszusprechen und Gebühren zu erzielen, handelt der Anmelder dieser Kennzeichen bösgläubig.

Und so stellte sich dem Oberlandesgericht Hamm der Sachverhalt dar: Der Kläger war Inhaber einer Vielzahl von Marken, die aus allgemein bekannten Wörtern bestanden. Eine Benutzung der Marken war bisher noch nicht erfolgt und auch nicht in Planung. Die von dem Kläger betriebene Webseite ließ auch keine Verkaufsaktivitäten oder ein Vertriebsnetz erkennen. Es befanden sich dort lediglich wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller und eine nicht jugendfreie Zone.

Der Kläger sprach eine Vielzahl von Abmahnungen aus mit der Begründung, die Mitbewerber würden zu Unrecht die von dem Kläger eingetragene Marke nutzen. Der Beklagte wandte sich gegen das gegen ihn geführte Eilverfahren des Klägers, da er dessen Vorgehen für rechtsmissbräuchlich hielt.

Das Gericht wies die Klage ab (Urteil v. 13.04.2010 – Az.: 2a O 295/09). Es erklärte, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, da er die Marke nur angemeldet habe, um Dritte an der Benutzung zu hindern. Er selbst plane auch keine Verkaufsaktivitäten, sondern nutze die Marken nur dazu, um Abmahnungen auszusprechen. Ein Benutzerwillen sei nicht zu erkennen, vielmehr stehe die Erzielung sachfremder Vorteile im Vordergrund.

Der Rechtsmissbrauch äußere sich darüber hinaus vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet worden seien, die sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzten und für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert worden seien. Schließlich habe der Kläger selbst auf seiner Webseite sich dahingehend geäußert, dass er nichts verkaufe und nur Abmahnungen nach einem extrem überhöhten Streitwert aussprechen wolle.

Da der Kläger die Marken nur angemeldet habe, um Gebühren zu erzielen, sei dieses Vorgehen bösgläubig. Die von dem Kläger angestrebte einstweilige Verfügung sei daher zurückzuweisen gewesen.