DHL muss auch Beschwerden per Mail und Fax akzeptieren

Der Paketdienst DHL darf bei einer Schadensanzeige nicht auf die Schriftform bestehen. Das geht aus einem Urteil (v. 27.04.2010 – Az.: 3 U 160/09) des Oberlandesgerichts Köln hervor. Demnach hat der Verbraucher auch die Möglichkeit, einen Schaden per E-Mail oder Fax anzuzeigen.

In dem aktuellen Fall hatte ein Verbraucher gegen DHL geklagt. Im Mittelpunkt des Streits stand eine Klausel aus den AGB des Paketdienstes: “Zeigt der Absender oder Empfänger Beschädigungen der DHL nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich an, (…)” Der Kläger wehrte sich gegen die Schriftform-Klausel und bekam jetzt von den Richtern Recht.

Sie erklärten, dass diese Klausel gegen die handelsrechtlichen Vorschriften verstoße. Dort werde nämlich ausdrücklich die Textform erwähnt, welche den Verbrauchern erweiterte Möglichkeiten einer Schadensanzeige eröffne. Der Kunde könne so die Anzeige einer Beschädigung nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail oder per Fax absenden.

Dadurch liege ein erheblicher Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor. Denn wenn es sich bei dem Absender um einen Verbraucher handle, dürfe nicht zu seinen Lasten von handelsrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden. So liege der Fall aber gerade hier, da er in seinen Schadensanzeige-Möglichkeiten eingeschränkt werde.