Verlinkung erfüllt Telemediengesetz

Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz müssen auf der eigenen Webseite nicht zwingend abrufbar sein. Es ist ausreichend, dass diese durch eine Verlinkung auf eine andere Webseite abrufbar sind.

Das geht aus einem Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 25. März 2010 hervor (Az.: 3 HK O 9663/09). Hintergrund war ein Streit zwischen zwei Rechtsanwälten. Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, weil dieser auf seiner Webseite keine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben hatte.

Zudem hinaus monierte der Kläger, dass der Beklagte in Bezug auf berufsrechtliche Regelungen bloß auf die Seite der Bundesrechtsanwaltskammer verlinke, so dass der User sich den Zugang zu den Informationen selbst beschaffen müsse. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter erklärten, dass ein Rechtsanwalt zwar grundsätzlich verpflichtet sei, seine Internetseite so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben auf der Webpräsenz vorlägen. Die Internetseite des Beklagten verstoße jedoch nicht gegen diese Vorgaben.

Da der Beklagte keine Umsatzsteueridentifikationsnummer habe, könne er diese auch gar nicht auf der Webseite bereithalten. Insofern habe Kläger, der selbst Rechtsanwalt sei und über eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer verfüge, wissen müssen, dass nicht jeder zwingend im Besitz einer solchen Nummer sei.

Schließlich sei die Verlinkung auf die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer in Bezug auf die berufsrechtlichen Regelungen ausreihend. Denn der Besucher der Webseite werde mit einer hervorgehobenen Schrift darauf aufmerksam gemacht, dass er auf die Startseite der Kammer gelange. Um die berufsrechtlichen Regelungen einzusehen, sei nur ein weiter Klick notwendig – was zur Kenntnisnahme für den Anwender und zur Erfüllung des Telemediengesetzes ausreichend sei.