Karlsruhe ordnet Handel mit Software-Lizenzen

Die deutsche ITK-Branche blickt gespannt nach Karlsruhe. Am 3. Februar 2011 urteilt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Verfahren Oracle gegen den Software-Händler Usedsoft. Der Ausgang des Verfahrens ist offen.

Eine Übergabe eines Originaldatenträgers sei auch schon deshalb nicht möglich, weil viele Lizenznehmer die Software über das Internet herunterladen – wie auch in dem Fall, den der BGH jetzt zu entscheiden hat. Der ursprüngliche Lizenznehmer übergebe Usedsoft lediglich ein Schriftstück, in dem er ohne Nachweis behaupte, rechtmäßiger Inhaber der Softwarelizenzen zu sein, diese jedoch nicht weiter zu verwenden.

Usedsoft gebe dieses Schriftstück aber nicht an die Kunden weiter, sondern lege es einem Notar vor, der dann ohne Nennung des Namens des ursprünglichen Lizenznehmers bestätige, dass ihm dieses Schriftstück vorgelegen habe. Die Usedsoft-Kunden erhielten diese notarielle Bestätigung sowie eine selbstgedruckte Lizenzurkunde.

Die Software selbst bekämen die Kunden nicht von Usedsoft, sondern sie müssten sich die Software “anderweitig beschaffen, also kopieren”. Die Usedsoft-Kunden könnten anhand der Unterlagen, die sie von Usedsoft erhalten, nicht nachweisen, dass die Lizenzen ursprünglich ordnungsgemäß erworben wurden, wer ursprünglicher Lizenznehmer war, und dass dieser die Lizenzen tatsächlich nicht mehr nutzt.

Heydn: “Dieses Geschäftsmodell unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, den der BGH im Jahr 2000 zu entscheiden hatte.” Usedsoft vertreibe keine unbenutzten
Originaldatenträger, sondern bloße Nutzungsrechte. Nutzungsrechte dürften gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz jedoch nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers übertragen werden, also des Softwareherstellers.

An der Zustimmung fehle es jedoch im aktuellen Fall – da der Oracle-Lizenzvertrag vorsehe, dass nur nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt werden. Heydn: “Ob sich aus dem Erschöpfungsgrundsatz etwas anderes ergibt, wird der BGH am 3. Februar entscheiden.” Nach dem Gesetz rechtfertige der Erschöpfungsgrundsatz nur die Weitergabe von Originaldatenträgern – nicht aber die Weitergabe des Rechts zur Installation der Software auf der Festplatte eines Rechners und des Rechts zur Benutzung der Software.

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Usedsoft war dagegen der Meinung, dass der Distributionsweg nicht über den rechtlichen Status der gleichen Software entscheiden könne. “Schließlich bietet Oracle auf seiner Seite beide Möglichkeiten gleichberechtigt an”, sagte Thomas Huth, stellvertretender Usedsoft-Geschäftsführer. Nach Meinung von Usedsoft besteht der Endzweck eines Softwarekaufs in der Installation des Programms. Sei dies nicht möglich, laufe der Erschöpfungsgrundsatz quasi ins Leere.