Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße Dritter

Der Internetdienst Rapidshare, der seinen Usern Speicherplatz zur Verfügung stellt, haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 21.12.2010 – Az.: I-20 U 59/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um ein weltweit führendes Unternehmen für Computer- und Videospiele, das die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel Alone in the dark besitzt. Der Kläger stellte fest, dass das Computerspiel in urheberrechtswidriger Weise von einem User von Rapidshare zum Download bereit gestellt wurde. Der Kläger nahm daraufhin Rapidshare als Störer in Anspruch. Das Internet-Unternehmen habe die Prüfpflichten verletzt und hafte daher als Störer.

Die Entscheidung: Die Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wiesen die Klage ab. Sie erklärten, dass zwar eine Urheberrechtsverletzung vorliege, da unstreitig über den Dienst von Rapidshare illegale Kopien des Computerspiels zum Download angeboten wurden. Da Rapidshare den Speicherplatz im Internet zur Verfügung stelle, sei es auch durch das Bereitstellen der technischen Voraussetzungen an dem Urheberrechtsverstoß beteiligt.

Dennoch komme eine Haftung nicht in Betracht. Der Nutzer selbst entscheide über das öffentliche Zugänglichmachen einer Datei. Zwar leiste Rapidshare einen kausalen Beitrag für die Verletzung, da es Speicherplatz zur Verfügung stelle. Dennoch dürfe die Störerhaftung nicht über Gebühr ausgedehnt werden und greife nur, wenn eine Verletzung von Prüfungspflichten vorliege und der Sharehoster trotz Kenntnis die rechtswidrigen Dateien nicht gesperrt habe. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Eine Vorabprüfung sämtlicher Dateien sei Rapidshare nicht zuzumuten.