Online-Jobs: Frage nach Alter nicht diskriminierend

Verwendet ein Unternehmen im Rahmen seiner Online-Stellenanzeige die Pflichteingabefelder “Alter” und “Anrede”, so ist hierin kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu sehen. Es handelt sich um typische, alltägliche Eingabefelder, die der Individualisierung der Bewerber dienen.

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit mehreren Jahren arbeitslos und bewarb sich online auf die Stellenanzeige als Softwareentwicklerin bei der Beklagten. In der Bewerbung wurden u.a. die “Anrede” und das “Alter” abgefragt.

Die Klägerin wurde nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, weil sie die Anforderungen nicht erfüllte. Die Beklagte war der Ansicht, dass sie genau in das Anforderungsprofil passe und nur deshalb nicht ausgewählt worden sei, weil das Unternehmen jüngere Bewerber bevorzuge. Zudem war sie der Ansicht, dass der Umstand, dass sie eine Frau sei, die aus Russland stamme, ausschlaggebend für die Absage gewesen sei. Das Pflichteingabefeld “Alter” und “Anrede” sprächen für ihre Auffassung. Sie sah in der Absage eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und klagte auf Entschädigung in Höhe von 6 Monatsgehältern.

Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil v. 15.12.2010 – Az.: 26 Ca 260/10). Zum einen sei in derartigen Fällen eine Entschädigung in Höhe von maximal 3 Monatsgehältern gerechtfertigt. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nicht vor.

Die Beklagte habe durch die Verwendung der Pflichtfelder “Alter” und “Anrede” kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung gesetzt. Denn dabei handle es sich um übliche Eingabefelder, die lediglich dazu dienten, den Bewerber zu individualisieren. Auch habe die Klägerin ins Blaue hinein behauptet, sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht gewählt worden. Belegbare Nachweise habe sie jedoch nicht vorgetragen.

Vielmehr habe die Beklagte darlegen können, dass auch ältere Bewerberinnen mit nicht-deutschem Hintergrund zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Die Absage der Klägerin resultiere allein aus dem Umstand, dass sie seit Jahren nicht in dem Bereich gearbeitet und sich weder fortgebildet noch weiter qualifiziert habe.