Software-Upgrade mit “Verfallsdatum” nicht zulässig

Käufer eines Softwarepakets müssen es nicht hinnehmen, wenn ein Upgrade für das Paket nur zeitlich befristet zur Verfügung steht – und der Verkäufer nicht zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Essen, rechtfertigt ein solcher Fall den Rücktritt vom Software-Kaufvertrag.

Der Entscheidung des Essener Richters zufolge hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zahlung eines Schadensersatzes.

Hintergrund des Falls: Der Kläger hatte bei einem Händler die ältere Version einer Software gekauft. In dem Paket war auch eine Upgrade-Funktion auf die neuere Fassung enthalten. Wie sich jedoch wenig später herausstellte, war – was der Verkäufer verschwiegen hatte – die Upgrade-Möglichkeit nur zeitlich begrenzt durchführbar. Der Kläger wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das Amtsgericht Essen gab dem Softwarekäufer recht. Bei diesem Umstand handle es sich um eine kaufentscheidende Tatsache, hieß es zur Begründung. Denn die Bereitschaft, lediglich eine zeitlich begrenzte Aktualisierungs-Möglichkeit zu erwerben, sei gering. Vielmehr erwarte der Käufer zutreffend, dass die Funktion unbegrenzt zur Verfügung stehe. Der Kläger sei aufgrund der vorliegenden Umstände berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten.