Videoüberwachung in Hannover unzulässig

Die dauerhafte Videoüberwachung einiger Plätze in der Stadt Hannover verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannovers genügt es nicht, dass die Polizei die Videoüberwachung “offen” gestaltet und die überwachten Orte im Internet veröffentlicht.

Angeklagt war in dem Fall (Urteil v. 14.07.2011 – Az.: 10 A 5452/10) die Polizeidirektion der Stadt Hannover, die an fast 80 Plätzen der Stadt jeweils Videokameras zur Überwachung der Orte platziert hatte. Ein Bürger hatte sich gegen die Installation und Überwachung durch die Kameras gewandt, da er sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah.

Die Polizeidirektion verteidigte das Vorgehen und argumentierte, dass die Kameras als präventive Maßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtmäßig seien. Zudem erfolge die Überwachung “offen”, da der Bürger im Internet einsehen könne, an welchen Plätzen die Videoüberwachung stattfinde.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Kläger recht. Begründung: Die Videoüberwachung verletzte das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar gäbe es grundsätzlich die Möglichkeit Bildaufzeichnungen öffentlicher Plätze durchzuführen, wenn ein konkreter Verdacht bestehe, dass Straftaten begangen werden und die Überwachung dann aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten sei.

Vorliegend habe die Polizeidirektion der Stadt Hannover jedoch nicht ausreichend aufgezeigt, dass dies an sämtlichen überwachten Plätzen der Fall sei. Vielmehr werde der Anschein erweckt, dass eine permanente und anlasslose Überwachung stattfinde, die auch Plätze ohne Gefahrenpotential betreffen würden. Eine Begrenzung finde nicht statt. Anders als behauptet, habe auch keine “offene” Videoüberwachung stattgefunden.

Es reiche nicht aus, dass einige Hinweisschilder an den Kameras angebracht oder die Bürger im Internet einsehen könnten, an welchen Plätzen die Kameras installiert worden seien.