120 Abmahnungen in 19 Tagen ist Rechtsmissbrauch

In derartigen Fällen geht es dem Abmahner weniger um die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs, sondern um die Generierung von Abmahnkosten, urteilte das Kammergericht Berlin.

Sachverhalt: Der Kläger ging gegen einen Immobilienmakler, vor. Er monierte, dass sich der Makler irreführend und unlauter verhalten habe, weil er im Rahmen seiner Immobilienwerbung eine unrealistisch niedrige Rate angegeben habe. Dies sei wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Zudem forderte der Kläger eine “Abmahnpauschale” von 150 Euro ein.

Der Immobilienmakler weigerte sich, den Ansprüchen nachzukommen. Er erklärte, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei.

Entscheidung: Das Kammergericht Berlin gab dem Makler Recht (Beschluss v. 22.07.2011 – Az.: 5 W 161/11). Zur Begründung hieß es, dass eine Abmahnung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn nicht mehr die Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs im Vordergrund stehe, sondern ein sachfremdes Ziel, beispielsweise die Generierung von Abmahnkosten. Auch wenn der Vorwurf der niedrigen Rate grundsätzlich abmahnfähig sei, so stehe hier offensichtlich die reine Gewinnerzielung im Vordergrund.

Denn bereits seit vielen Jahren, so die Richter, mahne der Kläger leichte Wettbewerbsverstöße in unverhältnismäßiger Weise ab und verlange die Zahlung einer “Abmahnkostenpauschale”. Insgesamt habe er zuletzt innerhalb von 19 Tagen 120 Wettbewerbsverstöße moniert. Dies spreche dafür, dass es ihm lediglich um die Generierung von Abmahnkosten gehe.