BGH urteilt zu Rechten an Datenbanken

Die Software der Automobil-Online-Börse “AUTOBINGOOO” verletzt nicht die Datenbankrechte von “autoscout24.de”. Der einzelne Nutzer verwendet nur unwesentliche Teile der Datenbank, so dass die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Es ist zudem nicht von einem unlauteren Wettbewerbsverstoß auszugehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 22.06.2011 – Az.: I ZR 159/10).

Der Sachverhalt: Geklagt hatte der Betreiber der Online-Automobilbörse autoscout24.de. Sowohl private Personen als auch Gewerbetreibende können über autoscout24.de Automobile nach bestimmten Kriterien suchen und anbieten. Der Nutzer erhielt die Suchergebnisse, wenn er über eine Eingabemaske seine favorisierten Kriterien eingestellt hatte.

Der Beklagte vertrieb die Software AUTOBINGOOO. Nach Eingabe bestimmter Kriterien las die Software die Datenbanken verschiedener Anbieter im Internet aus (so auch von autoscout24.de) und zeigte die Ergebnisse an, ohne dass der Kunde die jeweilige Webseite selbst aufrufen musste.

Der Kläger war der Auffassung, dass durch den Zugriff auf den Datenpool seine Datenbankrechte verletzt seien und der Einsatz der Software daher rechtswidrig sei. Der Vertrieb und der Einsatz der Software stelle zudem eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Er begehrte daher Unterlassung.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Der Beklagte habe weder das Datenbankrecht verletzt noch einen Wettbewerbsverstoß begangen. Zwar stelle das Angebot des Klägers durch autoscout24.de eine urheberrechtlich geschützte Datenbank dar, da es sich um gesammelte Daten sowie um Einzelinformationen zu den verschiedenen Fahrzeugen handle. Diese seien aufwendig und systematisch geordnet und besäßen für sich einen Wert, für deren Darstellung wesentliche Investitionen getätigt worden seien.

Der einzelne Nutzer verwende aber nur unwesentliche Teile der Datenbank, so dass die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt seien. Daher liege auch keine rechtswidrige Vervielfältigung der Daten vor, da der Beklagte nur die Software vertreibe, die gerade Dritten die Entnahme der Daten ermögliche.

Auch liege keine unlautere, wettbewerbswidrige Behinderung vor. Dies wäre u.a. der Fall, wenn AUTOBINGOOO bei objektiver Würdigung nicht in erster Linie auf die Förderung eigener wettbewerblicher Interessen ausgerichtet wäre, sondern gezielt autoscout24.de stören würde. Gerade dies sei aber nicht der Fall, da AUTOBINGOOO eher auf die schnellere Auffindbarkeit und bessere Nutzung der eingestellten Angebote abziele.