Das Kleingedruckte in einer Reklame muss lesbar sein

Werbung muss in ihrer Gesamtheit für jeden durchschnittlichen Leser ohne größere Anstrengung oder Konzentration erkennbar sein, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Konkret ging es um die Gestaltung und Deutlichkeit des Schriftbildes.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verbraucherschutzverein, der gegen eine Flatrate-Reklame der Deutschen Telekom vorging. Der Verbraucherschutzverein monierte, dass die Werbeanzeige des “Call&Surf”-Tarifs in einer Tageszeitung aufgrund fehlender Lesbarkeit irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Der Schrifttyp der Angebotsbedingungen in der Fußnote habe nur 5,5 Pt (Point) betragen, so dass der durchschnittliche Leser die Reklame nicht vollständig erfassen könne. Die Telekom jedoch wies die Vorwürfe zurück.

Das Oberlandesgericht Köln jedoch folgte der Argumentation der Telekom nicht und gab stattdessen dem Verbraucherschutzverein zum großen Teil Recht (Urteil v. 15.07.2011 – Az.: 6 U 59/11). Hinsichtlich der Schriftgröße führte der Richter allerdings aus, dass es nicht grundsätzlich untersagt sei, die Schriftgröße 5,5 Pt zu verwenden. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu der Schriftgröße zu Pflichtangaben in Heilmittelwerbungen 6 Pt als Ausgangswert genommen. Dies bedeute aber nicht, dass das Oberlandesgericht diese Schriftgröße schlechthin als zwingenden Maßstab ansehe.

Es komme in einer Reklame daher vorwiegend drauf an, ob sich aus der Gesamtgestaltung und der Deutlichkeit des Schriftbilds eine ausreichende Erkennbarkeit ergebe. Wenn diese für einen durchschnittlichen Leser ohne größeren Aufwand und Konzentration möglich sei, dürfe eine kleine Schriftgröße durchaus verwendet werden.