Umstrittene Löschung eines Blogbeitrag

Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass ein Blogbeitrag gelöscht wird, wenn dieser die Firma nicht beeinträchtigt. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 325 O 175/10). In dem Fall ging es um einen Versicherungskunden, der einen Vertrag abgeschlossen hatte und sich anschließend in einem Blog-Eintrag negativ darüber geäußert hatte.

Geklagt hatte in dem Fall eine Tochtergesellschaft der rima Unternehmensgruppe. Sie war gerichtlich gegen einen Versicherungsnehmer vorgegangen, der in der Vergangenheit eine Atlanticlux eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Kurze Zeit später verfasste der Mann eine Mitteilung, die er an einen Rechtsanwalt schickte. Der Anwalt betrieb auch einen eigenen Blog, in dem dem Beitrag kurz darauf erschien.

Der Angeklagte argumentiere, dass er die Mitteilung versehentlich an die Blog-Mailadresse gesandt hatte und nicht an den Anwalt selbst. In dem Beitrag hieß es unter anderem, dass der Versicherungskunde nach Abschluss der Police “nen Kloß im Hals habe” und dass die Versicherung angeblich undurchsichtig sei.

Die Tochtergesellschaft der rima Unternehmensgruppe zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Löschung des Blogbeitrags. Die Äußerung, sie habe die Versicherung vermittelt, verletze sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Denn sie habe den Vertrag nicht vermittelt. Ihre bisherige Vermittlertätigkeit habe sie eingestellt. Vielmehr habe im vorliegenden Fall eine Schwestergesellschaft gehandelt.

Das Gericht wies die Klage ab. Auch wenn nicht die Unternehmensgruppe, sondern eine Schwestergesellschaft die Versicherung vermittelt habe, bestünde keine Pflicht zur Beseitigung. Denn der inhaltliche Fehler beeinträchtige nicht erheblich die Interessen der Firmengruppe, zumal es sich um ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handle und die Kundengespräche in den Räumlichkeiten der rima Unternehmensgruppe stattgefunden hätten.

Auch die Aussage, dass der Beklagte “nen Kloß im Hals habe” und nunmehr verunsichert sei, sei auch nicht geeignet, das Ansehen der Unternehmensgruppe zu mindern oder sie in ihrem Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Es handle sich um keine rufbeeinträchtigende Äußerung.