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Alleine die Tatsache, dass eine angebotene Ware bereits anderweitig verkauft wurde, berechtigt den Verkäufer nicht, eine Auktion auf Ebay vorzeitig abzubrechen.

Der Angeklagte bot Winterreifen in einer Auktion auf der Internetplattform Ebay zum Kauf an. Vor Ablauf des Angebots beendete er die Auktion vorzeitig, da er die Reifen zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte.

Zum Zeitpunkt des Auktionsendes war der Kläger Mindest- und Höchstbietender mit einem Betrag von 1,- Euro. Der Beklagte weigerte sich, den Vertrag anzuerkennen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz vom Beklagten.

Das Amtsgericht Nürtingen (AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 – Az.: 11 C 1881/11) führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande komme.

Ausnahmsweise könne jedoch ein Verkäufer berechtigt sein, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies sei laut BGH (Urt. v. 08.06.2011 – Az.: VIII ZR 305/10) immer dann der Fall, wenn die Sache ohne Verschulden des Verkäufers abhanden komme.

Vorliegend gelte diese Ausnahme allerdings nicht, da der Verkäufer selbst die Veräußerung der Reifen herbeigeführt habe. Das Angebot sei also unberechtigt zurückgezogen worden, so dass der Beklagte schadenersatzpflichtig sei.

Kanzlei Dr. Bahr

ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt Die Kanzlei Dr. Bahr einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

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