P2P: Wer haftet bei unterschiedlichen Anschlussinhabern

Der Beweiswert von Filesharing-Suchsoftware und die Frage, ob solche Software fehlerfrei funktioniert, hat die Gerichte schon öfter beschäftigt. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde jetzt ein besonderer Fall verhandelt: Im Rahmen der durch einen Rechteinhaber angestoßenen Ermittlungen wurden sowohl ein Mann als auch dessen siebenjähriger Sohn als Anschlussinhaber genannt.

Der Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an verschiedenen Musikstücken nahm einen Mann auf Unterlassung in Anspruch, nachdem die Aufnahmen über dessen Internetzugang im Rahmen eines Filesharingsystems zum Download verfügbar gemacht worden waren. Die erste Auskunft des Providers Telefónica ergab, dass die abgefragte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt dem sieben Jahre alten Sohn des Beklagten als Anschlussinhaber zugeordnet war. Eine weitere Anfrage an die 1&1 Internet AG wies jedoch dessen Vater als Anschlussinhaber aus.

Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte den Unterlassungsanspruch des Klägers ab (Aktenzeichen 2-03 O 394/11). Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte IP-Adresse dem Beklagten zugeteilt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die beiden Abfragen zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer hätten führen können. Eine fehlerfrei durchgeführte Ermittlung hätte zu einem identischen Ergebnis führen müssen.

Zusätzliche Besonderheit sei hier, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater des zunächst bei der ersten Abfrage ermittelten minderjährigen Nutzers geführt haben solle, nachdem auf die erste Abmahnung hin die Minderjährigkeit als Argument gegen eine Verantwortlichkeit des Sohnes geltend gemacht worden sei.

Nach Ansicht des Gerichts bleibt offen, wie der Name des minderjährigen Sohnes in die erste Auskunft der Telefónica habe gelangen können, wenn zu den Vertragsdaten bei der 1&1 Internet AG keine Änderung vermerkt worden sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die 1&1 Internet AG den Beklagten zuverlässig als Benutzer ermittelt habe oder ob Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten vorgelegen hätten.