Reanimiertes Oracle-Patent aus Java-Prozess ausgeschlossen

Oracles Stellung im Prozess um die widerrechtliche Verwendung von Java in Googles Android wird durch eine neue Richterentscheidung abgeschwächt.

Das Java-Patent 5.966.702 will Richter William Alsup im Prozess Oracle gegen Google nicht zulassen. Das US-Patentamt hatte die Schutzrechte zunächst aberkannt, schließlich aber am 22. April wieder für gültig erklärt.

Für den Richter zu spät. Das Patent hätte bereits bei Beginn des Prozesses gültig sein müssen, erklärt Aslup. Er beruft sich dabei auf eine Vereinbarung zwischen Gericht und Oracle. Oracle habe zugestimmt, alle Patente rechtsgültig vom Prozess auszunehmen, wenn sie in einem finalen Bescheid vom Patentamt zurückgewiesen wurden.

 

 

Nur wenn das US Patent and Trademark Office (USPTO) seine Entscheidung noch vor Prozessbeginn revidiert hätte, wäre es für Oracle möglich gewesen, das Patent einzusetzen. Die Verhandlung begann aber am 16. April.

“Das amerikanische Patent und Markenamt hat seine Entscheidung zum Patent 5.9566.702 zurückgenommen, aber die Kehrtwende kam wenige Tage zu spät, da das Verfahren schon begonnen hatte und die Abweisung ohne Sachentscheidung damit schon rechtskräftig war”, heißt es in Alsups Begründung.

“Oracles Argument, dass der ‘Patentprozess’ noch nicht begonnen hat, ist nicht richtig. Dies ist und bleibt ein Prozess mit drei Phasen. Er startete am 16. April.” Oracle müsse nun zu seinem Wort stehen und mit der Abweisung leben.

Anfänglich umfasste Oracles Java-Klage insgesamt sieben Patente. Fünf davon waren nach erneuter Prüfung durch das US-Patentamt von der Verhandlung ausgeschlossen worden, darunter auch das fragliche Schutzrecht 5.966.702. Es beschreibt “eine Methode und ein Gerät für die Vorverarbeitung und das Packen von Klassen-Dateien” für Java.

Im dem ersten der drei Teile des Prozesses, der ausschließlich Fragen des Urheberrechts betrifft, werden die Streitparteien nächsten Montag die Beweisaufnahme abschließen. Im zweiten Teil werde sich das Gericht mit dem geistigen Eigentum der beiden Kontrahenten beschäftigen, und in einem dritten geht es um eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz und um dessen Höhe.

Hinweis: Lesen Sie Artikel von silicon.de ab sofort auch in Google Currents. Jetzt abonnieren.

[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]