Gebrauchtsoftware: Hamburger Softwarehaus klagt gegen Microsoft

Die Preo Software AG wehrt sich mit einer Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg gegen Microsoft. Es geht um die Übertragung von Softwarelizenzen.

Boris Vöge. Bild: Preo Software AG.

Hintergrund der Klage ist, dass Microsoft die Kunden des Hamburger Lizenzvermittlers Preo Software AG angeschrieben und “durch pauschalierte unbegründete Aussagen zu verunsichern versucht”, schreibt Preo Software. Der Streit zwischen den Unternehmen schwelt schon länger. Im September vergangenen Jahres hatte Microsoft in einem Schreiben an Preo-Kunden behauptet, dass die Übertragung von Softwarelizenzen verboten sei, wenn es sich um die Aufspaltung von Lizenzen aus Volumenverträgen handelt. Gegen diese Behauptung hat Preo bereits eine einstweilige Verfügung erstritten.

“Wir sind nicht mehr bereit, derartige Schreiben hinzunehmen, mit denen augenscheinlich Kunden verunsichert und der Handel mit Gebrauchtsoftwarelizenzen erschwert werden soll”, sagte Boris Vöge, Vorstand der Preo Software AG. “Gestärkt sehen wir uns in unserem Vorgehen nicht zuletzt durch die positiven Empfehlungen des Generalanwalts Yves Bot im Verfahren um Downloadsoftware vor dem EuGH.”

Die Preo Software AG will nun ein Hauptsacheverfahren gegen Microsoft einleiten und im Zuge dessen darauf verzichten, das aktuelle einstweilige Verfügungsverfahren weiterzuführen. Microsoft hatte dabei die Ansicht vertreten, nur eine “Meinung” geäußert zu haben, die man rechtlich nicht angreifen könne. Vöge vermutet deshalb, dass das von seinem Unternehmen angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren in die falsche Richtung läuft und sich nicht mit “dem Kern dieses Rechtsstreites auseinandersetzt”.

Vöges Hauptanliegen sei es, die grundsätzliche Bestätigung der Zulässigkeit des Handelns mit Gebrauchtsoftware vom Bundesgerichtshof zu erhalten. Der Preo-Vorstand ist auch Initiator der im Januar gegründeten European IT-Recommerce Association (Eureas). Der Verband vertritt die Interessen von Unternehmen, Institutionen und natürlichen Personen, die sich mit IT-Recommerce befassen. Dazu zählen Händler von Gebrauchtsoftware, Hardware-Remarketing-Unternehmen, Leasinggesellschaften und IT-Verwerter genauso wie Anbieter und Nutzer gebrauchter Soft- und Hardware, Rechtsanwälte und Anwaltssozietäten.