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Kaum ein Internetnutzer liest mehr oder weniger regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Online-Anbietern, besagt eine aktuelle Umfrage. Der Branchenverband Bitkom sieht hier vor allem die Unternehmen in der Pflicht. Sie müssten regeln besser erklären.

“Es ist nur allzu verständlich, dass man sich nicht durch einen oft seitenlangen, schwierigen Paragraphendschungel quälen will”, äußert Verbandspräsident Professor Dieter Kempf Verständnis für lesefaule Verbraucher. Schuld sei oft mangelnder Klarheit und Verständlichkeit der AGB.

“Das Dilemma liegt darin, dass Unternehmen die AGB so formulieren müssen, dass sie juristisch optimal aufgestellt sind. Der Verständlichkeit kommt das nicht zugute.” Dementsprechend gaben 22 Prozent der Befragten an, die Texte meist nicht zu verstehen. Insgesamt wünschen sich mehr als die Hälfte (53 Prozent) verständlichere Formulierungen.

Als Möglichkeit schlägt Kempf hier Fragen-Antwort-Kataloge vor. In diesen könnten wichtige Themen – ergänzend zu den juristischen Formulierungen – klarer beschrieben werden werden. So könnten Unternehmen das Vertrauen ihrer Kunden stärken, sagt Kempf.

Verbraucherschützer empfehlen Internetnutzern sich ein AGB-Dokument wenigsten einmal genau anzuschauen. So könnten sie abschätzen wie es aussehen sollte und was darin steht. Das verringere die Wahrscheinlichkeit, auf unseriöse Online-Händler hereinzufallen.

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Ein Kommentar zu Bitkom: Online-Händler sollten AGB besser erklären

  • 1.5.2012 um 20:40 von Wolfgang Hamann

    gute Idee, bis die ersten Anwälte anfangen, Interpreatationsdiskrepanzen zwischen dem juristischen Geschwurbel und der allgemeinverständlichen Fassung abzumahnen
    Aber vielleicht könnte Bitkom ja versuchen, den offiziellen Widerrufstext mit einer normal verständlichen Fassung ergänzen zu lassen:
    “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben”
    Wenn ich also eine Ware, die (Fehler des Herstellers oder auch meiner) ihren Zweck nicht erfüllt, zwecks Verzinsung zur Bank trage und sich die Zinsen bei der Bank verschlechtern ???

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