File-Hosting-Urteil: Gefährliche Tauschgeschäfte

Seit Jahren wird vor Gericht immer wieder intensiv über die Haftungsfrage von Filehostern gestritten. Nun hat das Oberlandesgericht Hamburg der Geschichte kürzlich ein weiteres Kapitel hinzugefügt – mit erheblichen Folgen für Cloud-Anbieter.

Deutsche Gerichte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren intensiv mit der Haftungsfrage von Filehostern. Das sind Webdienste, die ihren Nutzern – zum Teil kostenlos – Speicherplatz für Daten zur Verfügung stellen, um diese mit anderen zu teilen. Inhaber geschützter Werke veranlasst das immer wieder, gerichtlich gegen diese Anbieter vorzugehen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat der Geschichte kürzlich ein weiteres, bedeutendes Kapitel hinzugefügt (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 – 5 U 97/09) und die Haftung des Filehosters erneut bejaht.

Dieses Urteil hat auch für die Geschäftspraxis anderer Cloud-Anbieter, die den Tausch von Dateien anbieten, erhebliche Auswirkungen.

Kurz zum Hintergrund: Grundsätzlich gilt, dass Host-Provider, also Webdienste, die Informationen Dritter speichern, erst dann für einen Verstoß haften, wenn sie davon wissen. Das schützt sie aber nicht in jedem Fall davor, im Rahmen einer sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung verklagt zu werden. Ein Anbieter ist rechtlich gesehen ein “Störer”, wenn er mit seinem Angebot die Gefahr von Rechtsverletzungen schafft und ihm bestimmte Prüf- und Handlungspflichten zumutbar sind, um diese zu verhindern. Ein Beispiel zur Klarheit: Ebay ist immer wieder mit der Haftungsfrage konfrontiert, weil Ebay als Handelsplattform insbesondere für den Verkauf von Imitaten genutzt werden kann.

Im aktuellen Fall ging das Gericht von eben dieser Störerhaftung beim Filehoster aus. Grund dafür nach Angaben des Gerichts: Sein Geschäftsmodell birgt die Gefahr der Urheberrechtsverletzung. Auch ein Dorn im Auge war, dass Nutzer für das Verbreiten von Dateien belohnt wurden und sich anonym anmelden konnten. Damit habe der Filehoster seine Prüf- und Handlungspflichten verletzt, so die Richter.

Der Anbieter muss jetzt dafür sorgen, dass per Such-Tool Linksammlungen nach auffälligen Links durchsucht werden, um die Dateien zu löschen. Und zusätzlich eine Marktbeobachtungspflicht einhalten.

Das bedeutet für andere Cloud-Anbieter, dass sie unter denselben Voraussetzungen auch denselben Haftungsrisiken ausgesetzt sind.

Sollte einen Cloud-Anbieter die Markbeobachtungspflicht treffen, hätte das wirtschaftliche Konsequenzen, da entsprechende Such-Tools angeschafft werden müssten und Ressourcen dauerhaft gebunden wären.

Wie können sich Filehoster und Cloud-Anbieter schützen?

    1. Klare Distanzierung von einer Nutzung des Dienstes zu urheberrechtswidrigen Zwecken.
    2. Es sollten keine Anreize wie z.B. zusätzlicher Speicherplatz, bessere Up-/Download Raten, Rabatte für Nutzer geboten werden, wenn sie ihre Dateien verbreiten und Traffic generieren.
    3. Eine Registrierung zu dem Dienst sollte weder für Up- noch für Downloader anonym angeboten werden.
    4. Die Möglichkeit Dateien zu verlinken (wie sie inzwischen seit einigen Wochen z.B. von Dropbox angeboten wird) könnte haftungsauslösend sein. Alternative Modelle, wie z.B. der Austausch zwischen zwei virtuellen Ordnern des Uploaders und des Downloaders in der Cloud oder die Freigabe des Downloaders durch den Uploader wären sicherer.