EuGH stärkt Hosting-Anbieter bei Urheberrecht

Überall in Europa beschäftigen sich derzeit die Gerichte mit der Frage, was Hosting-Provider tun müssen, um sicherzustellen, dass durch Ihre Dienste keine Urheber- rechtsverletzungen gefördert oder ermöglicht werden.

Zu diesen Dienstleistern gehören auch Anbieter von E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook.

Den Inhabern von Urhebernutzungsrechten sowie den Verwertungsgesellschaften, die diese Rechte häufig geltend machen, sind solche Internetangebote oft ein Dorn im Auge, weil sie das Kopieren und Verbreiten von Musik und anderen geschützten Materialien ermöglichen. Sie gehen dann gerichtlich gegen die Provider vor. Einige Gerichte haben sich in Deutschland bereits mit der Frage beschäftigt, welche Schutzmechanismen gegen Urheberrechtsverletzungen Anbieter auf Ihren Internetseiten vorhalten müssen.

Das aktuelle EuGH – Urteil (EuGH, C-360/10-SABAM) ist insofern interessant, weil es darüber entschieden hat, was Rechteinhaber nicht von den Providern verlangen können.

Er stellte fest, dass ein Hosting-Anbieter gerichtlich nicht verpflichtet werden kann, auf eigene Kosten ein präventives System der Urheberrechtsfilterung einzurichten, das die Daten aller Nutzer filtert und zeitlich unbegrenzt angewendet wird.

Dies entschied der EuGH auf Basis eines Verfahrens in Belgien. Hier hatte eine belgische Verwertungsgesellschaft (SABAM) gegen das soziale Netzwerk Netlog geklagt.

Als Begründung hatte die SABAM vorgebracht, dass Netlog Nutzern die Möglichkeit biete, über ihr jeweiliges Profil Musik und Musikvideos aus ihrem Repertoire der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da SABAM hierzu keine Zustimmung erteilt habe, ermögliche Netlog Urheberrechtsverletzungen. SABAM versuchte Netlog daher gerichtlich zu verpflichten, ein Filtersystem zu errichten, das die Nutzerdaten nach urheberrechtlich geschützten Daten durchforstet, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Der EuGH lehnte aber ab. Er begründete seine Entscheidung zum einen mit dem Schutz der unternehmerischen Freiheit des Hosting Providers. Diese werde durch ein kompliziertes, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Filtersystem unzulässig beeinträchtigt. Zudem würden durch dieses Filtersystem die Rechte der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie auf freien Empfang und freie Sendung von Informationen verletzt.

Eine weitere Gefahr sah er darin, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheidet. Der Einsatz des Filtersystems könne damit zur Sperrung von Kommunikation mit zulässigem Inhalt führen.

Dieses Urteil bedeutet für Anbieter von Internetdiensten zumindest eine gewisse Sicherheit. Da damit eine vollständige und automatisierte Kontrolle auch in Zukunft nicht zur Pflicht wird, hat der EuGH im Kern viele internetbasierte Geschäftsmodelle gestärkt.