Legalize it! EuGH stärkt Handel mit Gebraucht-Software

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute entschieden (PDF), dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechst für Software auch dann gilt, wenn der Inhaber des Urheberrechts die Kopien seiner Software per Download vertreibt. Bisher war lediglich klar, dass Software auf Datenträgern wieder vermarktet werden darf.

Softwarehersteller können sich dem Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung ihrer aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, damit nicht mehr widersetzen. Damit geht das Gericht über die im April abgegebene Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Yves Bot noch hinaus.

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Die Entscheidung des EuGH schließt einen jahrelangen Streit zwischen dem Handelsunternehmen UsedSoft und Oracle ab. Das europäische Gericht hatte sich auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs mit der Frage beschäftigt. Dieser wird nun voraussichtlich der Auslegung aus Luxemburg folgen.

Die EU-Richter betonen, dass Urheberrechtsinhaber, die ihren Kunden eine sogenannte körperliche Kopie (also als Datenträger) oder nichtkörperliche Kopie (als Download) zur Verfügung stellen, und gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag schließen, der dem Kunden das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie einräumt, diese Kopie an den Kunden verkaufen. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sich damit. Genau darüber haben Oracle und UsedSoft jahrelang gestritten.

Der Weiterverkauf sei sogar dann möglich, so die EU-Richter, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersage. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Programmkopien auf Datenträgern beschränkt würde, der Hersteller die Verbreitung von Kopien aus dem Internet heruntergeladener Kopien kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut Entgelt verlangen könnte. Das ginge ihrer Ansicht nach aber über das zur Wahrung des geistigen Eigentums Erforderliche hinaus. Da auch Käufer aus zweiter Hand rechtmäßige Besitzer der Software werden, darf ihnen der Hersteller auch die damit verbundenen Rechte nicht verwehren – also zum Beispiel den Zugang zu Updates und Bugfixes.

Einen Teilerfolg haben die Softwarehersteller dennoch zu verbuchen: Der EuGH weist nämlich darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Wenn also ein Unternehmen in einem Paket fünf Lizenzen erwirbt, jedoch nur vier davon braucht, darf die übrige Lizenz nicht gesondert weiterverkauft werden.

Das allerdings erschwert den Handel mit Lizenzen in der Praxis erheblich, muss doch für einen Anbieter ein Abnehmer gefunden werden, der eine gleiche Anzahl an Lizenzen benötigt oder zumindest für sie zu zahlen bereit ist.

Truiken Heydn von der Kanzlei TCI Rechtsanwälte, Vertreterin von Oracle vor dem EuGH, zeigt sich erwartungsgemäß von dem Urteil enttäuscht: “Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden.” Oracle vertraue jetzt darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, “um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden.”

Peter Schneider, Geschäftsführer von UsedSoft, hatte sich bereits in einem Interview mit ZDNet vor wenigen Tagen siegesgewiß geäußert. Seiner Ansicht nach ist der Markt für Gebrauchtsoftware nicht mehr aufzuhalten. Dennoch rechnet er mit “Rückzugsgefechten” der Hersteller. Die habe bisher vor allem Microsoft geliefert. Den Aussagen der Oracle-Anwältin nach zu urteilen, sind sie aber auch von Oracle zu erwarten.
[mit Material von Peter Marwan, ZDNet.de]

Redaktion

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  • ganz konsequent ist dieses Urteil sicher nicht. Auf andere Bereiche angewendet würde dies bedeuten. Für meinen Fuhrpark erwerbe ich 5 neue Autos, stelle fest ich brauche nur 4, also verkaufe ich eines weiter. Bei diesem Urteil gilt dies für Softwarelizenzen nicht. Warum ?

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