Filesharing: Eltern haften nicht für volljährige Kinder

Seit Jahren wird kontrovers über die Frage diskutiert, inwieweit Anschlussinhaber Dritte bei der Nutzung ihres Internetanschlusses überwachen müssen, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Zu Tausenden werden Anschlussinhaber seit Jahren wegen Verletzungen des Urheberrechts zu unrecht abgemahnt.

Denn nicht sie selber, sondern in vielen Familienangehörige haben über den betreffenden Anschluss den Urheberrechtsverstoß begangen. Die Rechteinhaber stellen sich gerne auf den Standpunkt, dass der Anschlussinhaber stets als Störer haften muss, egal wer von seinem Anschluss Filesharing betrieben hat. Auch die Gerichte haben sehr unterschiedlich über die Frage der Haftung geurteilt. Ein aktueller Hinweisbeschluss des LG Hamburg dürfte zumindest bei denjenigen Eltern für Erleichterung sorgen, deren volljährige Kinder über ihren Anschluss Filesharing betrieben haben:

Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem offenbar volljährige Kinder über den elterlichen Anschluss mittels so genannter Tauschbörsen urheberrechtlich geschützte Dateien angeboten haben sollen. Während eine täterschaftliche Haftung der Eltern in einem solchen Fall ausscheidet, stellte sich die Frage, ob die Eltern dennoch als Störer für die über ihren Anschluss begangenen Rechtsverletzungen haften.

Keine Haftung bei Filesharing durch erwachsene Familienmitglieder

Das LG Hamburg machte in seinem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 21.6.12 – 308 O 495/11) seine Absicht deutlich, im Einklang mit Entscheidungen des OLG Frankfurt und des LG Mannheim eine Störerhaftung vorliegend abzulehnen. Hierbei stellte das Landgericht insbesondere auf die Volljährigkeit der Kinder ab. Da ihnen bekannt sein müsse, dass entsprechende Urheberrechtsverletzungen im Internet verboten seien, seien dahingehende Belehrungsspflichten der Eltern jedenfalls reine Förmelei.

Ständige Kontrolle nicht zumutbar

Eine regelmäßige Überwachung der erwachsenen Familienmitglieder bei der Nutzung des Anschlusses hingegen sei weder den Eltern noch den überwachten Angehörigen zumutbar, jedenfalls solange kein konkreter Anlass zur Kontrolle besteht.

Im Einzelnen heisst es in dem Hinweisbeschluss:

„Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehend positioniert, das ohne Anlass keine Pflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). in gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007, 267 und 2007, 74). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.5.2012 (BeckRS 2012, 10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.5.2005 zu der Geschäftsnummer 310 O 374/11 (Anm.: Urteil des LG Hamburg vom 30.05.2012) betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.

Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen.

Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem – grundsätzlich geschützten – familiären Verbund ist es weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen.

Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Der Hinweisbeschluss trägt der heutigen Nutzung von Internet-Anschlüssen Rechnung. Es dürfte außer Frage stehen, dass ein Inernetanschluss natürlich auch von Familienangehörigen des Inhabers genutzt werden darf. Es wäre zudem vollkommen realitätsfern, anzunehmen, dass Eltern das Internet-Verhalten ihrer erwachsenen Kinder stets kontrollieren und überwachen müssen.