Abmahnungen von AGB – Änderungen geplant

Die Verwendung von rechtswidrigen AGB ist wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Dies hat auch der BGH kürzlich bestätigt. Die Verwendung fehlerhafter AGB kann für Unternehmen daher teuer werden. Durch eine Gesetzesänderung soll diese Praxis der Abmahnung von AGB nun eingeschränkt werden.

Die oftmals ausufernde Abmahnpraxis richtet sich immer wieder auch gegen rechtswidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dementsprechend sind Unternehmer im Falle der Fehlerhaftigkeit ihrer AGB der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sowie dem damit verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund eines kürzlich vom BGH gefällten Urteils hat sich diese Gefahr eher noch verstärkt, denn gemindert. Hierin hat das Gericht nämlich – wenn auch wenig überraschend – erstmals bestätigt, dass Verstöße von AGB gegen die §§ 307ff. BGB wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder kurzum: Die Verwendung rechtsunwirksamer AGB kann für Unternehmen sehr schnell teuer werden.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll diese Abmahnpraxis – zumindest in Teilen – nun eingeschränkt werden. So sieht der “Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr” (BT-Drs 17/10491) hinsichtlich der Abmahnung rechtswidriger AGB zweierlei vor:

Zunächst soll nach dem geplanten § 2b Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) n.F. (Neue Fassung) eine Abmahnung stets als missbräuchlich – und ihre Kosten damit als nicht erstattungsfähig – anzusehen sein, sofern sie darauf gerichtet ist, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.

Darüber hinaus sollen gemäß § 3 Abs.2 UKlaG n.F. Abmahnungen von fehlerhaften AGB durch so genannte qualifizierte Einrichtungen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes nur noch dann erfolgen können, wenn diese gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Ausschließlich im B2B-Verkehr zwischen Unternehmen vereinbarte oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften eingesetzte AGB dürfen nicht mehr von diesen Einrichtungen, sondern allenfalls etwa durch Vertreterverbände abgemahnt werden.

Insgesamt sind die geplanten Einschränkungen also nur marginal. Insofern bleibt zwar fraglich, ob die geplanten Gesetzesänderungen ausreichend sind. Dennoch ist ihre Intention durchaus begrüßenswert.