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Gekaufte Backlinks müssen nicht zu 100 Prozent themenrelevant sein. Voraussetzungen dafür ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Amberg, dass die Themenrelevanz nicht explizit im Linkbuilding-Vertrag vereinbart wurde. Das Urteil ist eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen zu SEO-Verträgen in der Praxis.

In dem Fall ging es um einen Streit zwischen einem Unternehmer und einem SEO-Dienstleister. Sie hatten einen Linkbuilding-Vertrag über eine Laufzeit von drei Monaten abgeschlossen. Pro Monat sollten je 228 Backlinks zu einem Preis von 177 Euro gesetzt werden.

Innerhalb der Vertragszeit wurden jedoch nur 335 Backlinks platziert, die restlichen erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Zudem versah der SEO-Dienstleister die Backlinks in Blogs mit frei erfundenen Kommentaren des Unternehmers. Dies war vertraglich so nicht vereinbart worden.

Nach einer Abmahnung durch den Unternehmer, gab der SEO-Dienstleister eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte daraufhin das gezahlte Entgelt zurück und zog vor Gericht. Die Leistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, so die Argumentation. Insbesondere habe der Dienstleister für die Backlinks Webseiten ausgesucht, die nicht themenrelevant seien.

Das Landgericht Amberg wies die Klage mit dem aktuellen Urteil (Urt. v. 22.08.2012 – 14 O 417/12) weitgehend ab.

Die Begründung: Dem Kläger stünde grundsätzlich nur ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der ausgedachten Kommentare zu, da diese das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers beeinträchtigen.

Die übrigen SEO-Leistungen, insbesondere die Platzierung der Backlinks, sei hingegen ordnungsgemäß erbracht worden. So sei es zum einen unschädlich, dass ein Teil der Links erst zeitlich später gesetzt worden sei. Denn der Kläger habe vor vollständiger Leistungserbringung keine entsprechenden Gewährleistungsmängel, wie zum Beispiel eine Kündigung, geltend gemacht.

Zum anderen sei die Frage der Themenrelevanz vertraglich nicht explizit vereinbart worden. Hinzu komme die geringe Vergütung. Der Kläger könne hier keine hohe Qualität in Form von hundertprozentiger Themenüberschneidung bei jedem Link erwarten.

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Kanzlei Dr. Bahr

ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt Die Kanzlei Dr. Bahr einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.

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2 Kommentare zu Gerichtsurteil zu SEO-Verträgen in der Praxis

  • 26.9.2012 um 15:45 von David

    Ganz erstaunlich – der Richter hat sehr viel von SEO und von Link Building verstanden! Ein Hobby-SEO?
    Da kenne ich ja viele Online-”Player”, die nicht in der Lage gewesen wären, diesen Sachverhalt so klar zu bewerten…

  • 20.2.2013 um 08:37 von Roger123

    Wie schön, dass das Recht hier auf der Seite vom SEO Dienstelisetr war, vielleicht verstehen nun einige Kudnen besser, dass man für wenig Gel dnicht eine Topbetreuung, 500 Links imd Monat und einen ersten Platz bei Google bekommen kann. Wenn man sich intensiv um eine Seite kümmern soll, kostet das eben nicht nur Zeit, sondern auch Geld, das muss der Kunde bereit sein zu investieren.

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