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Wer sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr setzen will, sollte besser eine Rechtsschutzversicherung haben. Einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Kosten durch den Abmahner besteht nämlich nicht, wie das Landgericht Köln jetzt feststellt. Auch dann nicht, wenn der Abmahner unerlaubte Handlungen vornimmt.

Nach Meinung des LG Köln (Urt. v. 10.10.2012 – Az.: 28 O 551/11) löst eine unbegründete Abmahnung keinen Schadensersatzanspruch aus.

Der Kläger forderte u.a. Ersatz für die ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Er war vom Beklagten zweimal außergerichtlich abgemahnt worden. Die Abmahnungen war unbegründet.

Gleichwohl lehnten die Kölner Richter einen Anspruch auf Erstattung ab.

Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehöre vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Die hierduch anfallenden Kosten seien ausnahmsweise dann nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung bestehe, innerhalb derer der Abmahner Pflichten verletzt hätte.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Eine vertragliche Verbindung zwischen den Parteien bestünde nicht. Auch ein Anspruch wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht gegeben.

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestünde nicht nicht. Die entsprechende Norm schütze nur absolute Rechte und nicht das Vermögen, das hier alleine betroffen sei.

Kanzlei Dr. Bahr

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