Zuckerberg gegen Ceglia – Schlappe für den Holzpellets-Händler

Rund zwei Jahre nachdem der US-Holzhändler Paul Ceglia erstmals mit seiner millionenschweren Klage gegen Facebook-Gründer Mark Zuckerberg für Schlagzeilen gesorgt hat, gerät Ceglia immer mehr ins Zwielicht. Ein Richter hat nun ein Dokument als Beweismittel zugelassen, dass für den Kläger durchaus nachteilig ist.

Ein Bundesgericht in New York entschied, dass Facebook ein Gutachten zu seiner Verteidigung einsetzen darf, das den von Ceglia vorgelegten Vertrag als Fälschung entlarvt. Nach Ansicht des Richters Leslie Foschio wäre der Ausschluss der Analyse zur Echtheit des Dokuments – die Ceglia beantragt hatte – eine “drastische Maßnahme”, die nicht angebracht sei. Damit steht Ceglias Zivilklage gegen Facebook möglicherweise vor dem aus.

Ceglia behauptet in seiner 2010 eingereichten Klage, er habe Zuckerberg 2003 beauftragt, Code für ein Projekt namens StreetFax zu schreiben. Zuckerberg habe dafür 1000 Dollar erhalten. Weitere 1000 Dollar will er in Zuckerbergs Projekt The Face Book investiert haben, woraus er seinen Anspruch auf einen 50-Prozent-Anteil an Facebook ableitet.

Der Handschriftenexperte Gus Lesnevic untersuchte für sein Gutachten mehrere Versionen des angeblichen Vertrags. Dabei fand er 20 Unterschiede, die alle auf der ersten Seite auftraten. Unter anderem sei die Schriftart geändert worden. Auch die Neigung der Buchstaben sei nicht identisch. Zudem zeige die Unterschrift, die angeblich von Facebook-CEO Mark Zuckerberg stammen soll, zum Beispiel in Bezug auf die Ausrichtung und die Anordnung der Buchstaben zahlreiche Unterschiede zu einer gültigen Unterschrift von Zuckerberg.

Ende Oktober hatte die Staatsanwaltschaft in Manhattan bereits einen Haftbefehl gegen Ceglia erlassen. Sie wirft ihm Betrug in zwei Fällen vor. Er soll nicht nur den Vertrag, sondern auch E-Mails gefälscht sowie Beweise vernichtet haben.

Ermittler fanden demnach bei der Durchsuchung von Ceglias Festplatten das Original des Vertrags zwischen Zuckerberg und Ceglia. Die erste Seite des echten Vertrags beziehe sich weder auf Facebook, noch werde darin ein 50-Prozent-Anteil erwähnt, teilte das Justizministerium mit.

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[Mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]