Die Begründung der Richter: Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Mit der Tinte allein könne der Verbraucher – anders als im Falle von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.
Damit sei der Druckerpatronenhersteller nicht verpflichtet, Angaben zur Tintenfüllmenge in einer Druckerpatrone zu machen. Ausreichend seien Angaben dazu, wie viele Tintenpatronen sich in einer Verpackung befinden.
In dem aktuellen Fall hatte ein Hersteller von Druckerpatronen gegen das Land Baden-Württemberg geklagt. Dieses hatte dem Hersteller per Bescheid die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den entsprechenden Vorgaben mit der Angabe zum Füllvolumen in ml zu kennzeichnen. Beim gesamten Sortiment des Herstellers sei dies nicht der Fall.
Tatsächlich fehlen bei fast allen neuen Druckerpatronen des Herstellers Angaben zur darin enthaltenen Tintenmenge und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar, so das Land Baden-Württemberg. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus; Der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei.
Hiergegen erhob der Druckerpatronenhersteller im August vergangenen Jahres beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und bekam nun Recht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde jedoch die Möglichkeit zugelassen, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einzulegen.
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Absurd, aber paßt ins Bild der Rechtsprechung der Bananenrepublik Deutschland. Leben unsere Richter auf einem anderen Stern, oder in einer anderen Dimension?