Rechtssicher Teilen auf Facebook, Google und Co

Auf Facebook, Google+, Twitter und anderen sozialen Plattformen wird lustig geteilt, geshared und weitergeleitet. Aber nur weil es alle machen, bedeutet das noch lange nicht, dass es auch urheberrechtlich unbedenklich ist. Erste Beispiele für Abmahnungen wegen Vorschaubilder auf sozialen Netzen hat es bereits gegeben.

Eine (eigentlich vorhersehbare) “Schreckensmeldung” hat vor einigen Wochen die deutsche Internetgemeinde in Aufruhr versetzt. Nach einer Meldung des Rechtsanwaltskollegen Weiß wurde von der Kanzlei pixel.law die wohl erste urheberrechtliche Abmahnung wegen eines Vorschaubildes bei Facebook ausgesprochen.

I. Rechtliche Risiken beim Teilen von Inhalten

Wie bereits vor einiger Zeit in dem Beitrag „Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 1 Urheberrecht)” erläutert, stellen sich im Zusammenhang mit der Sharing oder Teilen Funktion vieler Sozialer Netzwerke einige rechtliche Fragen.

 

 

Da Fotos in Deutschland grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind und auch die Miniaturisierung durch sogenannte Vorschaubilder (sog. “thumbnails”) an der rechtlichen Bewertung grundsätzlich nichts ändern, ist die Veröffentlichung entsprechender Vorschaubilder bei Facebook, Google+ & Co durchaus von urheberrechtlicher Relevanz.

Zu der rechtlichen Bewertung finden sich bereits unterschiedliche Ausführungen einiger geschätzter Kollegen im Netz.

II. Rechtliche Richtlinien beim Teilen von Inhalten

Da die Rechtslage durchaus komplex und von Gerichten auch noch nicht hinreichend bewertet worden ist, habe ich nachfolgend versucht, einige der wichtigsten Stolpersteine bzw. Praxishinweise zur Reduzierung rechtlicher Risiken in einer laienverständlichen Social Media Sharing Policy zusammenzufassen.

SOCIAL MEDIA SHARING POLICY

EMPFEHLUNG

ERLÄUTERUNG

Abmahnrisiko

* keine Veröffentlichung fremder Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers (auch Vorschaubilder) Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt. Unter welchen Voraussetzungen das “Teilen” auf Facebook & Co einen Urheberrechtsverstoß darstellt ist noch nicht gerichtlich entschieden (mehr dazuwww.kurzlink.de/sharing)
* keine Veröffentlichung anderer urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung Auch Texte, Audio- und Videoinhalte können unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein. Deren Veröffentlichung und Verbreitung kann gegen die Rechte des Urhebers verstoßen (mehr dazuwww.kurzlink.de/sharing)
* keine Veröffentlichung eigener Fotos mit Personen ohne deren Zustimmung Aufgrund des Rechtes am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz) dürfen Personen im Internet grundsätzlich nur mit deren Zustimmung oder bei Vorliegen der Ausnahmen des § 23 Kunsturhebergesetz abgebildet werden.
* keine Äußerung oder Verbreitung rechtswidriger Aussagen (Beleidigungen, Schmähkritik u.ä.) Wer unwahre Tatsachen, Beleidigungen oder andere Rechtsverletzungen (weiter-)verbreitet, kann auf Unterlassung und unter Umständen auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden (mehr dazuwww.kurzlink.de/beleidigung)

Geringeres Risiko

* Inhalte von Seiten mit Empfehlungsbuttons teilen Das Teilen von urheberrechtlich geschützten Inhalten mit Zustimmung des Rechteinhabers ist in der Regel rechtmäßig. Derjenige der Sharing-Buttons auf seine Webseite setzt dürfte sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er danach Urheberrechtsverletzungen geltend machen würde (mehr dazuwww.kurzlink.de/sharing)
* Beschränkung der Privatsphäreeinstellungen Der immer wieder geäußerte Tipp, die Privatsphäreeinstellungen auf den eigenen Bekannten- und Freundeskreis zu beschränken, verhindert zwar keine (Urheber-)rechtsverletzungen, mindert aber natürlich rein faktisch das Entdeckungsrisiko erheblich
* nur Inhalte aus “ausländischen” Quellen teilen In den USA legitimiert die sogenannte „Fair-Use“-Regel in vielen Fällen das Teilen über Social Media. Wer nur Inhalte aus entsprechenden Rechtsordnungen „teilt“, mindert damit das rechtliche Risiko

Kein Risiko

* Vorschaubild vor Veröffentlichung entfernen Das sogenannte Vorschaubild lässt sich in der Regel durch „Wegklicken“ (Funktion (x)) entfernen.  Der verbleibende Link ist urheberrechtlich unproblematisch. Damit können urheberrechtliche Risiken für Vorschaubilder also beseitigt werden.
* Beachtung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen in den Grenzen des Zitatrechts (§51 UrhG) in beschränktem Umfang auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden (mehr dazuwww.kurzlink.de/sharing)
* Nur Inhalte übernehmen, die keine Haftungsgefahr bergen Soweit das Teilen rechtlich bedenklicher Inhalte (siehe oben unter „Abmahnrisiko“) vermieden wird, besteht grundsätzlich kein rechtliches Risiko
* Löschen fremder Inhalte nach Kenntnisnahme von einem (potentiellen) Rechtsverstoß Nach eindeutiger Rechtsprechung können Betreiber von Social Media Präsenzen für Rechtsverletzungen durch fremde (d.h. von Dritten geposteter) Inhalte nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie nach (nachweislicher) Kenntnisnahme von dem jeweiligen Rechtsverstoß diesen nicht unverzüglich entfernen (mehr dazu unterwww.kurzlink.de/ugc)

Da Aufklärung im internetrechtlichen Bereich und die Schaffung entsprechend rechtlicher Medienkompetenz bei jedem Nutzer von Twitter, Facebook & Co dringend Not tut, darf die Sharing Policy natürlich gerne im Internet und über Social Media geteilt werden.

Wer möchte, kann die als Bild eingefügte Social Media Sharing Policy (aka die “Sharing Ampel” (Credits für den Erfinder des Begriffes @SebastianBoms)) auch gerne auf der eigenen Webseite veröffentlichen, wenn mit einem entsprechenden Link auf dieses Blog als Quelle verwiesen wird.

Die Sharing-Ampel nach Sebastian Boms.

III. Resumee Social Media Sharing

Wie man der oben stehenden Policy entnehmen kann, sind nur einige der in den Medien kolportierten Maßnahmen wirklich geeignet, rechtliche Risiken zu beseitigen.

Festzustellen ist zunächst, dass die bloße Veröffentlichung von Inhalten im Internet nicht bedeutet, dass man urheberrechtlich geschützte Inhalte durch etwaiges “Teilen” anderweitig veröffentlichen darf. Die Entscheidung zur Google Bildersuche ist nach meiner hier skizzierten Auffassung nicht auf das Teilen bei Facebook, Google+ & Co übertragbar. Mit guten Argumenten lässt sich hingegen vertreten, dass derjenige der Sharing Buttons auf seine Webseite setzt, mit dem “üblichen” Teilen (also auch den Vorschaubildern) einverstanden ist.

Alles weitere auch hinsichtlich anderer rechtlicher Risiken beim Teilen von Inhalten (siehe Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co (Teil 2 Persönlichkeitsrecht & Wettbewerbsrecht)) wird die zukünftige Entwicklung und Rechtsprechung zeigen.

Entgegen häufiger anderslautender Meldungen (auch in etablierten Medien wie etwa SAT.1) gibt es in der oben stehenden Angelegenheit derzeit weder eine Klage, geschweige denn eine gerichtliche Entscheidung. Panikmache wegen etwaiger Massenabmahnungen auf Grundlage einer (!!!) Abmahnung halte ich derzeit für unangebracht.

Privatpersonen oder Unternehmen, die etwaige Risiken dennoch reduzieren wollen, sind sicher gut beraten, die Hinweise in der oben stehenden Sharing Policy – je nach eigener Risikobereitschaft – zu berücksichtigen. Unternehmen können sich zusätzlich absichern, in dem die Mitarbeiter “an der Front” (aka Social Media Manager), die die jeweiligen Kanäle bei Facebook, Twitter & Co bedienen, entsprechend geschult oder über ausformulierte Guidelines sensibilisiert werden.