DSL-Bandbreiten – ein großer Schwindel?

In der Werbung klingt es noch wie eine Wundertüte: Internet mit “bis zu 100 MBit pro Sekunde”. Doch ein Bericht der Bundesnetzagentur zeigt jetzt die Realität: nur jeder fünfte Nutzer kann so schnell surfen wie bestellt. Jeder dritte bekommt lediglich halb so viel – oder noch weniger.

Die Welt aus Sicht der Breitbandverbindungen. Quelle: Akamai
Die Welt aus Sicht der Breitbandverbindungen. Quelle: Akamai

Die Behörde hatte die Daten aufgrund einer Vielzahl von Kundenbeschwerden über Geschwindigkeitsabweichungen erhoben. So erging es jetzt auch einem unserer Mandanten: Er hatte eine DSL-Bandbreite von 18 Mbit/s für 39,90 € gekauft und lediglich 6 Mbit/s bekommen.

Und was steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter drin? Übersetzt: Wenn wir Ihnen technisch nicht anbieten können, was wir Ihnen versprochen haben, dann müssen Sie sich eben mit weniger zufrieden geben und trotzdem den vollen Preis bezahlen. Das ist dann so als würde ich zum Bäcker gehen, 10 Brötchen bezahlen und nur 4 bekommen. Guten Appetit!

Da stellte sich für uns die Frage, was wir für ihn tun können und haben uns auf die Recherche nach einschlägigen Urteilen begeben. Ein voller Erfolg, denn sie sprechen alle für unseren Mandanten – hier eine Aufstellung der Rechte, die Ihnen als Verbraucher zustehen können:

1) Kündigungsrecht

a) Entscheidungen zum Kündigungsrecht

Das Amtsgericht Kiel hat in seinem Urteil vom 04.03.2011 (106 C 21/11) entschieden, dass dem Verbraucher ein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zusteht, wenn die vereinbarte Bandbreite um mehr als fünfzig Prozent unterschritten wird. Dem Kläger sei ein Festhalten am Vertrag unter diesen Bedingungen nicht zuzumuten.

Auch das Amtsgericht Fürth hat in seinem Urteil vom 07.05.2009 (340 C 3088/08) zugunsten des Kunden entschieden, dass ihm ein Kündigungsrecht aus § 626 BGB zusteht, da die Bandbreite um mehr als fünfzig Prozent unterschritten wurde.

Auch das Amtsgericht Montabaur hat in seinem Urteil vom 04.08.2008 (15C 268/08) dem Kunden ein Kündigungsrecht zugesprochen, wenn auch nicht klar ist aus welcher Norm sich dies hier ergeben soll.

b) Unwirksamkeit der AGB-Klausel

Und was ist mit der Klausel, die in den Verträgen drinsteht und meist wörtlich besagt: „Sollte X-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten”?

Diese ist nach den Entscheidungen (AG Fürth, 340 C 3088/08 vom 07.05.2009; LG Düsseldorf, 12 O 501/10 vom 28.12.2011; OLG Düsseldorf 1-6 U 11/12 vom 27.09.2012) als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen. Der Gedanke dahinter ist, dass die Klausel auf zwei verschiedene Arten verstanden werden kann. Zum einen kann sie bedeuten, dass der Vertrag von vornherein unter der geänderten Bedingung geschlossen wird, dass nur weniger Bandbreite am Ort zur Verfügung steht als ursprünglich vereinbart war. Diese Auslegung weicht jedoch von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab, wonach eine geänderte Annahme eines Vertrages als neues Angebot zu sehen ist, dass der Kunde erneut annehmen müsste – was er hier nicht getan hat. Somit ist die Klausel schon nach § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB iVm § 150 Abs. 2 BGB unwirksam. Eine zweite Auslegungsmöglichkeit, wonach die Bandbreite zwar anfangs technisch in der versprochenen Art und Weise angeboten werden konnte, sich dies aber nachträglich ändert, verstößt ebenfalls gegen das Gesetz und zwar gegen § 308 Nr. 4. Für den Verbraucher ergebe sich nicht, welche Gründe es geben kann, dass eine Bereitstellung der vereinbarten Bandbreite nicht möglich ist. Für einen Verbraucher müsse aber zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen die Bereitstellung nicht möglich ist.

Das bedeutet, dass der Verwender sich auf diese Klausel in seinem Vertrag nicht berufen kann und der Kunde weiterhin die Rechte hat, die ihm wegen der schlechteren Leistung qua Gesetz zustehen.

2) Schadensersatz

Neben einem Kündigungsrecht kann dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Dieser ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 3, BGB; § 281 Abs. 1 BGB, so das Amtsgericht Montabaur in seiner Entscheidung vom 04.08.2008 (15 C 168/08).

Als Rechtsfolge steht dem Kunden gem. § 249 BGB das zu, was er bezahlt hat um einen DSL-Vertrag bei einem anderen Anbieter abzuschließen, der ihm die vereinbarte Leistung auch bieten kann.

Fazit

Ein Nachprüfen der DSL- Geschwindigkeit des eigenen Internetanschlusses lohnt sich! Vielleicht bezahlen auch Sie für mehr als Sie letztendlich bekommen, womit ihnen zahlreiche Rechte zustehen.